Wenn auf Ihrem deutschen Kartenführerschein als Ausstellungsjahr 2002, 2003 oder 2004 steht, müssen Sie ihn grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Maßgeblich ist das Ausstellungsjahr, nicht das Jahr Ihrer Fahrprüfung. Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig davon die Frist bis zum 19. Januar 2033.
Beim Umtausch erhalten Sie ein neues Dokument. Ihre Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Fahren, bleibt grundsätzlich bestehen. Rechtsstand: 27. Oktober 2026.
Prüfen Sie Feld 4a
Das Ausstellungsdatum steht auf der Vorderseite des Kartenführerscheins in Feld 4a. Steht dort ein Jahr von 2002 bis 2004, gilt für Sie die Frist am 19. Januar 2027, sofern Sie nicht vor 1953 geboren wurden.
Bei Kartenführerscheinen, die ab 1999 und vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr. Bei älteren Papierführerscheinen gilt ein anderer Zeitplan, der sich grundsätzlich am Geburtsjahr orientiert. Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, prüfen Sie daher die für Ihren Jahrgang geltende Frist gesondert.
Fristen für Kartenführerscheine
Für Kartenführerscheine aus den Folgejahren läuft der Umtausch gestaffelt weiter:
| Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins | Umtauschfrist |
|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Für Menschen, die vor 1953 geboren wurden, gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr der 19. Januar 2033. Für Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt diese Staffelung nicht. Sie sind regulär befristet.
So läuft der Umtausch
Stellen Sie den Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem aktuellen Wohnsitz. Üblicherweise brauchen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Dazu kommen ein biometrisches Passfoto und Ihr bisheriger Führerschein. Buchen Sie den Termin frühzeitig: Warte- und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Behörde.
Für den normalen Umtausch brauchen Sie keine neue Fahrprüfung und keine ärztliche Untersuchung. Bei konkreten Zweifeln an Ihrer körperlichen oder geistigen Fahreignung darf die Behörde weitere Untersuchungen oder Gutachten verlangen. Solche Untersuchungen gehören nicht zum normalen Umtausch.
Die Kosten hängen von der Behörde und der Zustellung ab. Das Bundesverkehrsministerium nennt 25,50 Euro Grundgebühr zuzüglich 1 Euro; für den Direktversand können weitere 6,50 Euro anfallen. Ein Passfoto kann zusätzlich kosten. Fragen Sie Ihre örtliche Behörde nach dem tatsächlichen Gesamtbetrag.
Wenn die Frist verstreicht
Nach dem 19. Januar 2027 ist der alte Führerschein als Dokument ungültig. Ihre Berechtigung zum Fahren erlischt dadurch grundsätzlich nicht. Bei einer Kontrolle droht laut Bundesregierung ein Verwarngeld von 10 Euro; in Ausnahmefällen können die Länder darauf verzichten.
Bei Fahrten im Ausland kann ein ungültiges Dokument außerdem zu Problemen führen, etwa bei der Anmietung eines Autos. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie den Führerschein vor Ablauf der Frist umtauschen und nicht nur mit dem möglichen Verwarngeld rechnen.
Quellen und weitere Informationen
- Anlage 8e FeV - Einzelnorm
- Führerschein umtauschen: Diese Fristen gelten | Bundesregierung
- § 24a FeV - Einzelnorm
- Führerscheinumtausch: Jetzt ist das Ausstellungsjahr wichtig
- Führerschein umtauschen: Alle Fristen als Tabelle
- BMV - Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?
- Bundesportal | Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen Führerschein
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.



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