Nach einem Unfall mit Totalschaden, bei der Schadenregulierung durch die Versicherung oder beim Verkauf eines gebrauchten Geräts kommen drei Begriffe vor: Wiederbeschaffungswert, Zeitwert und Marktwert. Sie klingen ähnlich, beantworten aber unterschiedliche Fragen. Der Wiederbeschaffungswert gibt an, was ein gleichwertiger Ersatz heute kostet. Der Zeitwert sagt, was die Sache im jetzigen Zustand wert ist. Der Marktwert sagt, welchen Preis Sie bei einem normalen Verkauf erzielen können.
Die Begriffe sind nicht überall gleich abgegrenzt. Was im Einzelfall zählt, hängt vom Gegenstand, vom Zweck und bei Versicherungen vom Vertrag ab.
Was der Wiederbeschaffungswert beantwortet
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie zahlen müssten, um eine vergleichbare Sache zu kaufen. Bei einem beschädigten Gebrauchtwagen zählt nicht, was das Auto im Schadenszustand noch einbringt, sondern was ein gleichwertiger Ersatz auf dem Gebrauchtwagenmarkt kostet. Die IHK München beschreibt den Begriff allgemein als Kosten für den Kauf eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem jeweiligen Markt.
Praktisch heißt das: Wenn Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr repariert werden kann, richtet sich die Schadenregulierung am Wiederbeschaffungswert. Von diesem Betrag wird in der Regel der Restwert abgezogen, also das, was das beschädigte Fahrzeug noch wert ist. Das ist ein typischer Fall, aber keine pauschale Regel für jede Versicherung und jeden Schaden. Entscheidend sind der konkrete Vertrag und der Versicherungsweg.
Was der Zeitwert meint
Der Zeitwert soll den Wert einer Sache heute abbilden, also Alter, Zustand und Abnutzung berücksichtigen. Allerdings ist der Begriff nicht eindeutig. Die IHK unterscheidet einen technischen Zeitwert, der sich an Alter und Abnutzung orientiert, und einen haftungsrechtlichen Zeitwert, der den Preis eines gleichartigen und gleichwertigen Gegenstands auf dem Gebrauchtmarkt meint. Gibt es keinen passenden Gebrauchtmarkt, kann der technische Zeitwert verwendet werden.
Für Sie bedeutet das: Wenn jemand von Zeitwert spricht, fragen Sie nach, was genau gemeint ist. Ein altes Möbelstück kann einen Zeitwert haben, der deutlich unter dem liegt, was ein Neukauf kosten würde. Bei einem gut erhaltenen Gebrauchtgegenstand mit stabilem Markt kann der Zeitwert dem entsprechen, was Sie beim Verkauf tatsächlich bekommen könnten.
Was der Marktwert beschreibt
Der Marktwert schätzt den Preis, der sich unter üblichen Marktbedingungen erzielen ließe. Bei Immobilien ist der Begriff gesetzlich geregelt: § 194 BauGB setzt den Marktwert mit dem Verkehrswert gleich. Der Verkehrswert berücksichtigt den maßgeblichen Zeitpunkt, die rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften, die Beschaffenheit und die Lage des Objekts. Ungewöhnliche oder persönliche Umstände werden nicht berücksichtigt. Die Immobilienwertermittlungsverordnung legt fest, wie der Wert ermittelt wird.
Ein Marktwert ist eine Wertermittlung, kein garantierter Verkaufspreis. Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, kann der tatsächlich erzielte Preis vom ermittelten Marktwert abweichen, weil Zeitpunkt, Angebot und konkrete Verhandlung eine Rolle spielen. Für andere Gegenstände wie Autos oder Elektronik gibt es keine vergleichbare gesetzliche Definition. Dort ist der Marktwert eine Orientierung anhand vergleichbarer Angebote.
Wo die Begriffe im Alltag auftauchen
Beim Verkauf und Kauf hilft vor allem der Marktwert als Orientierung. Er zeigt, was Sie bei einem normalen Verkauf dafür bekommen könnten, und beim Kauf, ob der verlangte Preis im Verhältnis zu vergleichbaren Angeboten und zum Zustand plausibel ist. Der Wiederbeschaffungswert ist dagegen eher die Käuferperspektive, denn er beziffert, was ein gleichwertiger Ersatz kostet. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein Verkäufer genau diesen Betrag erzielt.
In der Versicherung kommt es auf den Vertrag an. Bei der Hausratversicherung beschreibt die Verbraucherzentrale die Leistung grundsätzlich als Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Auch die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass der aktuelle Wiederbeschaffungswert entscheidend sein kann, auch wenn der Zeitwert älterer Sachen deutlich niedriger liegt. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält in § 88 eine gesetzliche Regel zum Versicherungswert bei Sachversicherungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie bezieht sich auf die Kosten für Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand und berücksichtigt den Minderwert, der sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergibt. Das heißt nicht, dass jede Versicherung in jedem Schadenfall den Neuwert auszahlt. Maßgeblich bleibt der konkrete Vertrag.
Bei der Schadenregulierung nach einem Kfz-Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert ein wichtiger Bezugspunkt. Die Allianz nennt für den Fall einer gegnerischen Kfz-Haftpflicht den Ansatz Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der konkrete Fall und der Versicherungsweg spielen dabei eine Rolle. § 249 BGB beschreibt allgemein die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, und unter bestimmten Voraussetzungen den erforderlichen Geldbetrag. Daraus lässt sich keine pauschale Abrechnungsregel für alle Versicherungen und Schäden ableiten.
Warum es keine allgemeine Formel gibt
Eine allgemein gültige Formel, mit der sich Zeitwert, Marktwert und Wiederbeschaffungswert für alle Gegenstände berechnen ließen, gibt es nicht, ebenso wenig eine feste Abschreibungsrate oder einen festen Wertabstand zwischen den drei Begriffen. Das Ergebnis hängt vom Gegenstand, vom Markt, vom Bewertungszeitpunkt und vom Zweck ab. Bei Versicherungen entscheiden Vertrag und Bedingungen, nach welcher Bewertungsgrundlage ein Schaden behandelt wird.
Wenn Sie einen konkreten Schaden regulieren lassen oder einen Wert für eine Immobilie benötigen, lohnt es sich, die genaue Grundlage zu klären. Bei Versicherungsfragen hilft ein Blick in den Vertrag oder ein Gespräch mit dem Versicherer. Bei Immobilienbewertungen arbeiten Sachverständige nach den gesetzlichen Vorgaben. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.