Totalschaden Restwert Verkauf: Was beim Verkauf des Unfallwagens gilt

Published on Mai 17, 2018

Bei einem Totalschaden zahlt die Versicherung nicht den Neuwert, sondern den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug noch wert ist. Wer das Unfallfahrzeug selbst verkauft, muss wissen, welche Angebote er annehmen darf und wann die Versicherung einen höheren Verkaufserlös verlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat die wichtigsten Regeln dazu in einem Beschluss vom 27. September 2016 festgelegt.

Restwert und Wiederbeschaffungswert: Die Begriffe

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt zu kaufen. Maßgeblich sind Alter, Zustand, Laufleistung, Ausstattung und Motorisierung zum Zeitpunkt des Schadens. Der Wiederbeschaffungswert entspricht nicht dem ursprünglichen Kaufpreis oder dem Neuwert, sondern dem aktuellen Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs.

Der Restwert ist der Betrag, der für das beschädigte Fahrzeug noch erzielt werden kann. Bei einem Totalschaden rechnet die Versicherung so: Sie zahlt den Wiederbeschaffungswert, zieht davon aber den Restwert ab. Verkauft der Geschädigte das Unfallfahrzeug selbst, erhält er den Verkaufserlös zusätzlich. Entscheidend ist, welcher Restwert angesetzt wird, denn davon hängt ab, wie viel Geld am Ende für ein Ersatzfahrzeug bleibt.

Der BGH-Beschluss von 2016: Keine Vorlagepflicht des Gutachtens

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. September 2016 (Az. VI ZR 673/15) eine lang umstrittene Frage geklärt: Muss der Geschädigte das Sachverständigengutachten der Versicherung vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs zur Prüfung vorlegen? Der BGH entschied zugunsten des Geschädigten. Eine solche Pflicht besteht nicht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten mehrere Angebote mit einem höheren Restwert unterbreitet, darunter ein bindendes Kaufangebot eines nicht ansässigen Käufers. Die Versicherung berechnete den Schaden auf der Grundlage dieses Angebots. Der Geschädigte verlangte die Differenz zwischen dem angesetzten Restwert und dem tatsächlichen Veräußerungserlös.

Der BGH stellte klar: Der Geschädigte erfüllt die Wirtschaftlichkeitsanforderung grundsätzlich, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein Sachverständiger in einem Gutachten ermittelt hat, das mindestens drei Restwertangebote aus dem lokalen Markt enthält. Der Geschädigte muss keine eigenen Marktrecherchen durchführen, keine weiteren Angebote einholen und keinen speziellen Markt für Bergungskäufer im Internet nutzen.

Der regionale Markt ist der Maßstab

Der BGH hält daran fest, dass für Restwertangebote der regionale Markt entscheidend ist. Ein Angebot eines nicht ansässigen Käufers, das einen höheren Restwert bietet, muss der Geschädigte nicht berücksichtigen. Er kann das Unfallfahrzeug an eine autorisierte Werkstatt oder einen seriösen Gebrauchtwagenhändler vor Ort abgeben.

Der Geschädigte muss auch nicht warten, bis die Versicherung Gelegenheit erhält, sich zum Gutachten zu äußern und ein besseres Restwertangebot abzugeben. Der BGH begründet das mit § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB: Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten die Befugnis gegeben, die Beseitigung des Sachschadens in eigener Regie vorzunehmen. Eine Pflicht, der Versicherung vor dem Verkauf die Chance auf ein höheres Angebot zu geben, würde diese gesetzliche Entscheidung untergraben.

Wann ein höherer Restwert doch zählt

Ein Restwert, der über dem im Gutachten festgestellten Wert liegt, ist nur dann zu beachten, wenn er nicht auf freiwilligen Bemühungen des Geschädigten beruht. Das bedeutet: Wenn der Geschädigte von sich aus nach besseren Angeboten sucht und ein höheres Angebot findet, kann die Versicherung das nicht gegen ihn verwenden. Findet die Versicherung selbst ein besseres Angebot, kann sie versuchen, den Geschädigten zu einer kostengünstigeren Verwertung zu bewegen. Der BGH lässt der Versicherung diese Möglichkeit ausdrücklich offen. Sie kann dem Geschädigten etwa anbieten, das Fahrzeug auf freiwilliger Basis zu übernehmen oder eine günstigere Bergung zu organisieren.

Die Grenze: Schadensminderungspflicht

Wer sein Unfallfahrzeug zu schnell oder zu billig verkauft, riskiert, dass die Versicherung eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geltend macht. Das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale hat dazu mit Urteil vom 30. Mai 2023 (Az. 1 C 162/22) entschieden: Der Geschädigte musste den Verkauf seines Unfallwagens nicht rückgängig machen oder abwarten, nur weil die gegnerische Versicherung später ein deutlich besseres Kaufangebot vorlegte. Die Versicherung hatte behauptet, der Geschädigte habe das Fahrzeug zu billig verkauft. Das Gericht verneinte jedoch die Notwendigkeit, den Verkauf rückgängig zu machen oder abzuwarten.

Was das für den Verkauf bedeutet

Für den Verkauf des Unfallfahrzeugs gelten damit klare Regeln:

  • Ein Sachverständigengutachten mit mindestens drei Restwertangeboten aus dem regionalen Markt schützt vor späteren Einwänden der Versicherung.
  • Der Geschädigte muss das Gutachten der Versicherung vor dem Verkauf nicht zur Prüfung vorlegen.
  • Angebote von Käufern außerhalb der Region muss der Geschädigte nicht berücksichtigen.
  • Der Geschädigte muss nicht warten, bis die Versicherung ein besseres Angebot unterbreitet.

Wer diese Punkte beachtet, kann das Unfallfahrzeug verkaufen, ohne befürchten zu müssen, dass die Versicherung den angesetzten Restwert nachträglich anzweifelt. Die Höhe des Restwerts hängt im Einzelfall vom Fahrzeug und vom regionalen Markt ab.

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