Schätzung Pkw Wert: Geschätzter Fahrzeugwert
Die Wertermittlung eines Fahrzeugs erfolgt durch Schätzung – eine Orientierung an vergleichbaren Objekten – und bleibt somit abstrakt. zum Marktwert (Zeitwert) im Betriebsvermögen. Es wird jedoch eine professionelle Begutachtung durch ein Gutachten empfohlen. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, den der Geschädigte ausgeben muss, um ein gleichwertiges Auto zu erhalten.
SPSS Arbeitsbuch: Übungs- und Prüfungsaufgaben mit Detaillösungen – Peter P. Eckstein
Peter P. Eckstein führt in seinem „SPSS-Arbeitsbuch“ grundlegende und herausfordernde Übungen und Prüfungen zur Anwendung von SPSS ein. Das angebotene Lösungsangebot wurde mit dem Programm-Paket SPSS 9.0 für Windows in der englischen Fassung realisiert. In einem einführenden Abschnitt finden Sie auch Informationen zu allen eingesetzten SPSS-Datendateien, die alle auf Echtdaten basieren und über das Web zugänglich sind.
Die Arbeitsmappe ist eine hervorragende Ergänzung zum Lehrwerk „Angewandte Statistiken mit SPSS“ desselben Verfassers.
Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule: Schleudertrauma – Google Books
Durch die hohe Verkehrsbelastung und die steigende Unfallhäufigkeit mit Personenschaden nimmt auch die betroffene Bevölkerung zu. Eine große Gruppe von Unfallopfern, die nach einer kurzen Zeit ohne Symptome auskommen können, sieht sich einer wachsenden Gruppe von Opfern mit hartnäckigen Klagen, misslungenen Therapieansätzen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit und rechtlichen Problemen gegenüber.
Darin schildern renommierte internationale Fachleute den aktuellen Stand der Forschung, das Wissen und die Lehren auf diesem umstrittenen, vielschichtigen Feld. Mediziner, Anwälte, Versicherer und die Betroffenen werden in einen gemeinschaftlichen Austausch geführt, mit dem Zweck, gemeinsam an konstruktiven Lösungsansätzen zu arbeiten. Das Handbuch für alle, die sich mit diesem Problem beschäftigen.
Kfz im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht: Von der Akquisition bis zur…. – Danieli Albert, Sven Brown
Mit Dutzenden von Illustrationen, über 100 Exemplaren und zahlreichen Tipps ist es dem Autoren-Duo gelungen, die steuerrechtliche Handhabung von Fahrzeugen für Firmen und Privatleute praktisch zu erörtern. Abgerundet wird das Angebot durch die Anlagen, zu denen z.B. eine Verbrauchstabelle, ein Musterlogbuch und eine USt. Insgesamt gesehen gibt es viel zu bieten und ist seinen Wert wert.
Gewöhnlicher Gebrauchtwagenendpreis; ermittelt durch Schätzung auf Basis von Börsenübersichten.
I. Die Klägerin und die Klägerin (Klägerin) waren bis zum Ende des Streitjahres (1999) Mitglied des Vorstandes einer Kooperative. Aus Anlass seiner drohenden Abreise hat er mit einem schriftlichen Vertrag vom 31.12.1999 ein Auto von seinem Arbeitgeber erworben, das er bisher als Firmenwagen nützen konnte. Dem Kaufpreis von 13.340 DEM (einschließlich Mehrwertsteuer) liegt eine Gebrauchtwagenbewertung zu Grunde, die die Klägerin einen Monat früher beim Automobilzulieferer des Arbeitgebers erstellt hatte.
Die Klägerin hat in ihrer Einkommenssteuererklärung für das streitige Jahr den Kauf eines Autos nicht angegeben und wurde zunächst von der Angeklagten und Prüfungsangeklagten (Finanzamt –FA–) gemäß der Erklärung beurteilt. Die FA lernte den Tatbestand durch eine externe Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber kennen. Die Klägerin habe einen noch zu versteuernden geldwerten Vorteilsgewinn von 3.660 DEM erhalten, da das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkaufswert von 17.000 DEM inklusive Mehrwertsteuer nach der sogenannten „Schwacke-Liste“ habe.
Für die steuerliche Beurteilung der mit dem Erwerb zusammenhängenden Sachbezüge war der zwischen dem Antragsteller und seinem Arbeitgeber festgelegte Händlerkaufpreis nicht maßgeben. Die FA hat daher die Einkommensteuerveranlagung für das streitige Jahr geändert und die Einkommen der Klägerin erhöht. Der Finanzgerichtshof (FG) hat entschieden, dass die Schätzung der FA über den Wert des Fahrzeugs weder in der Sache noch in der Summe zu bemängeln ist.
Die auf der „Schwacke-Liste“ basierende Höhe spiegelt den relevanten Verkehrswert des Fahrzeugs genau wider, wenn – wie im Streitfall – keine bessere Information gewonnen werden kann, beispielsweise in Form von zeitnahen Wertermittlungen oder Kaufpreiserhebungen. Für die Bestimmung des Wertes der Sacheinlage, des Kaufpreises des Händlers oder aufgrund des umfangreichen Privatwagenmarktes neben dem gewerbsmäßigen Gebrauchtwagengeschäft muss nicht unbedingt der Verkaufspreis des Händlers zugrunde gelegt werden.
Die entsprechende „Schwacke-Liste“ für vergleichbare Basisausstattung und Motoren weist jedoch unter Einbeziehung der verfügbaren Zusatzausstattung und Kilometerleistung einen Händlerabsatzwert von rund 18.700 D-Mark aus. Dieser Rabatt trägt der Differenz zwischen den Bedingungen des Vertrags über den Kauf beim Auftraggeber und dem durch Zusatzleistungen und Nebenkosten erhöhten Kaufpreis eines Nutzfahrzeughändlers ausreichend Rechnung.
Die Klägerin hatte weder begründete Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs auf einen niedrigeren Wert des Fahrzeugs schließen ließen, noch im Rahmen des Verfahrens nachgewiesen. Die Klägerin hat gegen das in den Urteilen der EFG 2005, 596, publizierte FGUrteil Berufung einlegt. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unberechtigt; es wurde daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Dabei hat die BG zu Recht angenommen, dass der reduzierte Kauf eines Firmenwagens vom Dienstgeber zu einem Lohnzufluss führen würde, der vom Dienstnehmer gemäß 8 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als Einkommen in Geldwert zu besteuern ist. Dabei wird der Unterschied zwischen dem Betonkaufpreis und dem am Lieferort üblicherweise geltenden Schlusspreis, vermindert um die sonst für den Fahrzeugkauf zu zahlenden Preissenkungen, genutzt ( 8 Abs. 2 S. 2 EStG).
Schlusspreis im Sinn der Rechtsvorschrift ist der im allgemeinen geschäftlichen Verkehr von Endverbrauchern für gleiche oder ähnliche Waren gezahlte Kaufpreis (vgl. die Rechtfertigung für den Gesetzesentwurf eines Jahresbesteuerungsgesetzes — vgl. § 13/901 S. 132; R 31 Abs. 2 S. 2 der Einkommensteuerrichtlinie —LStR–; Genehmigung der Fachliteratur, s. u.).
a) As a rule, the relevant level of trade is retail trade (cf. u. a. in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz – comment, 8 E-stG Note 60; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz- Körperschaftssteuergesetz Gewerbesteuergeset comment, 8 StG R9 93). b) Bei bereits benutzten Waren, für die es einen Absatzmarkt unter Privatpersonen sowie einen Handel (Einzelhandel) am Lieferort gibt, ist der jeweilige endgültige Preis danach zu ermitteln, ob gleiche oder ähnliche Waren in der Mehrheit der Fälle vom Letztverbraucher bei Privat- oder Gewerbetreibenden gekauft werden.
Der normale Schlusspreis im Sinne des 8 Abs. 2 S. 1 EG ist derjenige, zu dem die meisten Verkäufe auf dem Absatzmarkt erfolgen (siehe auch § 8 Abs. 2 S. 1 EStG). 8 ÖStG Nr. 96; Postfach in Littmann/Bitz/Pust, Das Ertragssteuerrecht, 8 ÖStG Rn. 333). Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind jedoch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. 05. 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376 „BStBl II 2002, 230 ), so dass der gewöhnliche Schätzpreis, ggf. unter Einbeziehung aller preisrelevanten Sachverhalte, geschätzt werden muss (siehe BFH).
BFH Urteile vom 15. 12. 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26 BStBl II 1979, 629; vom 26. 7. 2001 VI R 122/98, BFHE 196, 165 „BStBl II 2001, 844“; HHR-Birke, 8 StG Note 61). Der FG ist es als Tatsachenbehörde unterstellt, den ermittelten Wert durch ein gerichtliches Gutachten zu prüfen und ggf. durch eine unabhängige Schätzung zu ersetzten.
Diese Bewertung ist als Tatsachenbeurteilung für das Berufungsgericht nach 118 Abs. 2 BGV verbindlich, es sei denn, die Bewertung ist rechtsfehlerhaft, verletzt Gedanken- oder Erfahrungsgesetze oder basiert auf einem Verfahrensfehler (vgl. zu diesem Urteil des BFH in BFHE 127, 26 x B1 Bl II 1979, 699; Slg. Krezelius, in: Kirchenhof / Söhn/Mellinghoff, EStG Kommentars, §8 Rdnr.
Das vorlegende Gericht ging zu Recht davon aus, dass der zwischen dem klagenden Unternehmen und seinem (ehemaligen) Arbeitgeber festgelegte und auf der Grundlage des Kaufpreises des Händlers für das Fahrzeug berechnete Preis nicht exakt dem am Ort der Lieferung zum Zeitpunkt der Bewertung geltenden Preis entsprach. Das Bundeskartellamt geht zu Recht davon aus, dass mangels rechtzeitiger Gutachten und sinnvoller Kaufpreisermittlungen die geforderte Schätzung des marktüblichen Schätzpreises auf den im Rahmen des Rechtsverkehrs ermittelten Gebrauchtwagenwerten basieren kann; dazu gehört auch die sogenannte „Schwacke-Liste“ (siehe Urteil des BFH vom 18. 10. 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363-369, BVBl II 2002, 551-554).
b) Auf dieser Schätzbasis hat die Firma die konkrete Werthaltigkeit des Firmenwagens zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Rechts- und Verfahrensfehler errechnet.
Dabei hat die Firma einen erheblichen Rabatt auf den in der „Schwacke-Liste“ genannten Händlerpreis unter Beachtung von Fahrzeugausrüstung und Laufleistung gewährt. Damit wurde hinreichend berücksichtigt, dass es neben dem gewerbsmäßigen Gebrauchtwagengeschäft auch einen bedeutenden Privatwagenmarkt am Point of Sale gab, wo in der Regel nur ein niedrigerer Anschaffungspreis für gleiche oder ähnliche Kraftfahrzeuge erzielt werden konnte, und dass der Autokauf des Beschwerdeführers wegen des mit dem Arbeitgeber abgestimmten Garantieausschlusses nicht mit einem gewerbsmäßigen Handelsvertreter zu vergleichen gewesen wäre.
Der Vorwurf der Klägerin, die Schwacke-Liste sei von der Klägerin lediglich unterschiedslos auf den Streit angewendet worden und habe den ermittelten Wert von 17.000 Mark für das Auto nicht nachvollziehbar erklärt, ist nicht gerechtfertigt. c ) Außerdem kann der KlÃ?ger nicht gegen die SchÃ?tzung der BG argumentieren, dass eine Einzelbewertung des Fahrzeuges durch den Verleger der „Schwacke-Liste“ nach Abgabe der letztinstanzlichen Grundsatzentscheidung zu einem deutlich geringeren Absatzwert des Fahrzeuges, bezogen auf den Bewertungsstichtag, gefÃ?hrt hat.
z. B. Urteile des BFH vom 27. Jänner 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572 „BStBl II 2005, 349“; vom 18. 12. 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40 „BStBl II 1998, 343 „Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung“, Vierte Auflage.