Kfz Restwertermittlung: Restwertermittlung von Fahrzeugen

Restwertermittlung ist Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen. Und: Was hat der Restwert mit der Kfz-Versicherung zu tun? Der Kfz-Sachverständige gibt stets Auskunft über Reparaturkosten, Abschreibungen,…. Experten für die ordnungsgemäße Restwertermittlung. Ein spezialisierter Kfz-Sachverständiger kann den Wert viel objektiver berechnen. Der Begriff Restwert bezieht sich auf den Restwert eines Fahrzeugs nach einem Unfallschadenereignis.

Leitlinien nach BVSK

KOBLENZ vom 12. Dezember 2011 oder zur Erlangung eines Gutachtens. Beschlussfassung des Oberlandesgerichts Köln über Restwertprobleme (Beschluss vom 16.7. 2012 – 13 U 80/12 -). In dem Urteil hatte der Kfz-Sachverständige drei Offerten, das hoechste waren 2.700 EUR. Die Geschädigten verkauften das verletzte Auto für 2.800 EUR.

Die Versicherung machte ein Gebot von 8.310 EUR (LG Darmstadt, Entscheidung vom 14. März 2012, Rs. 4 O 417/11; Anmerkung | Dieser Unterschied war wohl der Grund, warum der Versicherungsträger wieder durch die Mauer gehen wollte, obwohl die Richtlinien des BGH zur Restwertproblematik eindeutig sind:

Erst wenn ein solches Übervolumen vor dem Verkauf des Restwertes besteht, kann es sich auszahlen. Das LG DRESDEN vom 19.10. 2011, ein Gutachten….). Gibt es einen anderen Absatzmarkt für den Differenzwert der „Profis“ (Autohäuser)? Der BGH konzentriert sich jedoch auf den regional begrenzten Wertstoffmarkt für Privatpersonen, gerade weil Privatpersonen keinen Zugriff auf den so genannten Spezialmarkt haben.

Pro: Für gewerbliche Fahrzeugbesitzer gilt das Kernargument des BGH, dass sie keinen Zugang zu Bergungshändlern haben. Damit ist für diese Geschädigten der gesamte Markt für Unfallwagen sehr relevant (AG Hamm, Entscheidung vom 15.6.2007, Az.: 17 C 112/07;). Contra: Der Residualwert ist ebenfalls wie gewohnt mit einem Flottenbesitzer zu bestimmen (OLG Thüringen, Entscheidung vom 9.4. 2008, Az: 4 U 770/06).

Wird das Fahrzeug vom Geschädigten bei einem Haftpflichtschaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungswertes („WBW abzüglich Rest“) ohne Vorlage einer Abrechnung instandgesetzt und für eine gewisse Zeit, jedoch weniger als sechs Monaten, weiter genutzt, kann nur der Restbetrag aus dem Sachverständigengutachten von der Gesamtschadenrechnung abgezogen werden.

Dann kommt es nicht auf ein Übervolumen an (BGH, Entscheidung vom 23.11. 2010, Az: VI ZR 35/10; . Praktischer Hinweis: Solange der Verletzte das Unfallfahrzeug noch nicht veräussert hat, kann der Gegner grundsätzlich mit einem Überschuss eindringen, auch mit einem aus einer Bergungsbörse. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Auto kurz nach dem Unglück wiederverkauft wird.

In dem nun beschlossenen Verfahren hatte der Verletzte das Auto ohne Vorlage einer Rechnung instandgesetzt und fünf weitere Monaten beibehalten. Infolgedessen kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur der Residualwert aus dem Sachverständigengutachten zur Anwendung. Verwendet der Verletzte das teilweise reparierte Auto bei Überschreitung der „130%-Grenze“ weiter, kann der Gegner vom Gesamtschaden nur den Differenzbetrag vom Sachverständigengutachten in Abzug bringen (AG Heidenheim, Urteile vom 21.9.2010, Az.: 8 C 744/10, . seines geschädigten Fahrzeugs zu dem Betrag, zu dem er andere ihm zur Verfügung gestellte Realisierungsmöglichkeiten nutzen will.

Restwertkäufer im Internet….). Restwert-Angebote jetzt ohne Fotos? Restwertaustausch im „freien Fall“? Restwertbildung auf dem „Regionalmarkt“ Ein Restwert-Überangebot der gegenüberliegenden Haftpflicht-Versicherung kann nur dann wirksam werden, wenn – und nicht generell vorhergehende Briefe – neben der Adresse des Käufers auch die Abrechnungsmodalitäten “ kostenlos und gegen Barauszahlung “ sowie die Telefon- und Telefaxnummer vermerkt sind (OLG Frankfurt, Urteile vom 19.1.2010, Az: 22 U 49/08;.

Das Versicherungsunternehmen setzte sich direkt nach dem Gerichtsurteil per Telefon mit dem Verletzten in Verbindung, dessen Sachverständiger den Restbetrag – gemessen auf dem örtlichen Versicherungsmarkt – auf 800 EUR geschätzt hatte und schickte dann das folgende Schreiben: Die Versicherungsgesellschaft selbst ließ nach Erhalt des Sachverständigengutachtens und vor dem Unfallfahrzeugverkauf ein Sachverständigengutachten ausarbeiten.

Die letzte dieser Seiten enthält einen Verweis auf die Anschrift des potentiellen Provenue-Käufers mit Telefon- und Faxnummern. Der BGH ist mit der Aussage eines einzigen Restwertbietenden in der Schadensfeststellung nicht zufrieden (Urteil vom 13.10.2009, Az.: VI ZR 318/08; . Man könnte sich fragen, ob es nicht von Anfang an unwahrscheinlich ist, dass die Versicherungsgesellschaft ein Alleingang ist.

Eine Restwertüberdeckung der Haftpflicht-Versicherung der Gegenpartei kann nur dann wirksam werden, wenn neben der Adresse des Käufers und der Telefon- und Telefaxnummer auch die Bearbeitungsmodalitäten „Inkasso kostenlos und gegen Barzahlung“ und nicht generell vorhergehende Briefe genannt werden. Der BGH hat mit Urteil vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: VI ZR 318/ noch einmal seine Restwertentscheidung bekräftigt.

Der BGH stellt auch hier klar, dass nur der regional begrenzte Gesamtmarkt, d.h. der lokale Gebrauchtwagenhandel und autorisierte Händler, entscheidend ist. Nach der jüngsten BGH-Entscheidung ist der so genannten Spezialmarkt, d.h. der Zweitmarkt der Bergungsbörsen und spezialisierter Bergungskäufer, für die Bestimmung des Restwertes nicht entscheidend.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist insofern beachtlich, als der BGH explizit darauf hinweist, dass der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten in der Regel verpflichtet ist, drei Offerten des allgemeinen Regionalmarktes aufzulisten. Damit will der BGH gewährleisten, dass im Sachverständigengutachten keine pauschalen Werte auftreten oder dass Reste des Spezialmarktes Berücksichtigung finden, die in keinem Sachverständigengutachten enthalten sind.

Schließlich macht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch einmal deutlich, dass das Kfz-Geschäft im Falle eines Kfz-Haftpflichtschadens das Unfallwagen vom Verletzten zu einem Marktpreis erwerben darf und dass es natürlich möglich ist, das gekaufte Auto gegen einen angemessenen Aufpreis an gewerbliche Restwertkäufer weiterzuverkaufen. Bei einem Haftpflichtschaden sollte die Kfz-Gesellschaft daher im eigenen Interesse sicherstellen, dass der von ihr zur Verfügung gestellte Kfz-Sachverständige den verbleibenden Wert so bestimmt, dass die Kfz-Gesellschaft die Gelegenheit hat, das Kraftfahrzeug zu kaufen, um es mit einem Gewinn zu verkaufen.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 19. Januar 2010 die Bedingungen für die Annahmeverpflichtung des Restwertangebots festgelegt Der Erwerber von Restwertfahrzeugen birgt das Gefahr einer Fehleinschätzung beim Kauf im Zuge einer Internetauktion. Typischerweise besteht beim Kauf eines Unfallfahrzeuges die Gefahr, dass, wenn das Fahrzeug ins Netz gestellt wird und nicht vor der Übergabe an der Fahrzeugbörse besichtigt werden kann, ein für den Erwerber bestehendes Restrisiko bleibt – was im konkreten Falle offensichtlich realisiert ist.

Im Falle einer Schadenregulierung auf Totalschadenbasis wird die Angemessenheit einer sachkundigen Restwertermittlung für den relevanten Regionalmarkt nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bestimmung ausschließlich auf kostenlosen Offerten einer einzelnen Kommune basiert, sofern dort nicht ein mit dem geschädigten Kraftfahrzeug vergleichbarer und im Vergleich zum Rest der Fläche günstiger Gebrauchtwagenmarkt etabliert ist.

Die Gründe: …Ein Verletzter ist beim Verkauf seines Fahrzeugs grundsätzlich nicht dazu gezwungen, einen speziellen Absatzmarkt für Bergungskäufer im Netz zu nutzen. Die Geschädigten erfüllen in der Regel das Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und liegen in den nach § 249 II BGB gesetzten Limiten für die Behebung des Schadens, wenn sie ihr beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem von einem von ihnen beauftragten Sachverständigen als Gegenwert auf dem allgemeinen Regionalmarkt….

Der Bundesgerichtshof hat in einem Restwertrückgriffsverfahren noch einmal unterstrichen, dass der Gutachter nicht dazu gezwungen ist, überregionale Offerten von einem Restwerthändler zu erhalten. Für das beschädigte Kraftfahrzeug reichte es aus, sich auf dem räumlich erschlossenen Gesamtmarkt zu bewerben (Urteil vom 13.1.2009, Aktenzeichen: VI ZR 205/08); in dem Beschluss beschuldigte der Versicherungsgeber den für den Verletzten arbeitenden Sachverst….

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Gutachter angegebenen Restbetrag von EUR 3.500 und dem von der Versicherungsgesellschaft für richtig befundenen Wert von EUR 900 wurde vom Gutachter in Regress genommen. Der Gerichtsstand stellt die selbstverständliche Tatsache dar, dass der Gutachter sein Sachverständigengutachten im Namen des Verletzten unter Beachtung der gültigen Rechtssprechung auf Schadenersatz zu erstellen hat.

Der reklamierende Versicherer lässt außer Acht, dass der Schätzungsauftrag nicht durch das Eigeninteresse des Unfallversicherers des Unfallgegners an einem besonders kostensparenden Schadenkonto festgelegt wird. Da die Geschädigten nicht auf Kaufofferten „aus dem Internet“ verweisen konnten, musste der Experte auch keine solchen Offerten beibringen. Der Experte hat im Einzelfall drei Offerten von lokalen Interessierten angefordert.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Restwertrückgriffsverfahren noch einmal unterstrichen, dass der Gutachter nicht dazu gezwungen ist, überregionale Offerten von Restwert-händlern zu erhalten. Die Suche nach Angeboten auf dem regionalen Gesamtmarkt für unfallgeschädigte Fahrzeuge genügt. Restwertbörse nutzlos! Wer beschließt, sein über- oder unterschrittenes Fahrzeug weiter zu nutzen, wird nun durch den Bundesgerichtshof in dieser kostenlosen und nicht beeinflussbaren Verfügung endgültig geschützt:

Begründung: „Lässt der Verletzte sein Auto in einem solchen Falle nur teilweise reparieren (oder nutzt es weiterhin unrepariert), kann er nur im Wege einer fingierten Schadensmeldung Ersatz der Ersatzkosten fordern. Es kann jedoch nicht auf ein höherwertiges Angebot hingewiesen werden, das aufgrund der eigentlichen Weiterverwendung des Fahrzeugs nicht realisiert werden kann.

Weil nach dem Rechtsmodell des Schadenersatzes der Anspruchsberechtigte der Meister des Rückstellungsereignisses ist und prinzipiell selbst entscheiden kann, wie er mit dem geschädigten Objekt umgeht, kann der Haftpflichtversicherer des Geschädigten ihn nicht dazu verpflichten, das Fahrzeug sofort zu verkaufen, indem er ein hohes Restwertangebot aus einer Internet-Rettungsbörse ermittelt, das nur innerhalb einer beschränkten Frist erreicht werden kann (vgl. § 1145 Abs. 10 des Senats, VersR 2007).

Die Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK Coburg, haben anerkannt, dass sie mit Hilfe von maximalen Restwertangeboten aus dem Netz die Betroffenen in ihrer Verfügungsfreiheit schützen und sie dazu verpflichten, ihre schadhaften Kraftfahrzeuge an die Meistbietenden zu verkaufen. Es wird empfohlen, dass alle Sachverständigen ihre Stellungnahmen um ein Zusatzblatt ergänzen, aus dem hervorgeht, dass Höchstgebote aus dem Netz illegal sind und von Verletzten, die ihr beschädigtes Fahrzeug weiter nutzen wollen, nicht eingehalten werden müssen.

Leitgedanke: Bei der Bestimmung des Restwertes eines Fahrzeugs darf der vom Verletzten mit der Schadensabschätzung betraute Gutachter nur solche Offerten einbeziehen, die auch sein Kunde zu beachten hätte. Hinweis: Mit diesem Beschluss legt der BGH erneut seine bisher geltende vollständige Judikatur zur Restwertermittlung vor. Gemäß ihrem Mandat mussten die Gutachter den zu erzielenden Gesamtwert auf dem räumlich erschlossenen Gesamtmarkt für das beschädigte Fahrzeug errechnen.

Der Gutachter ist auch nicht zur Durchführung weiterer Untersuchungen und Berechnungen im Sinne des Haftpflicht-Versicherers des Unfallgegners gezwungen. Im Haftungsfall kann sich der Verletzte auf die Gutachtenwerte verlassen und das verletzte Auto für den von einem Sachverständigen festgesetzten Wert veräußern. Eine Überversorgung durch die Versicherungsgesellschaft, die ihn danach erreicht, ist unwirksam. Das Sachverständigengutachten der Versicherungsgesellschaft muss er auch nicht vorab zur Begutachtung einreichen ( „Landgericht Stuttgart“, Beschluss vom 25. Juli 2008, Aktenzeichen: 26 O 168/08) Hinweis: Das Landgericht steht damit im Einklang mit dem von ihm genannten BGH und dem Oberlandesgericht Düsseldorf sowie der weitaus größten Mehrheit der Rechtsprechung der Gerichte.

Auch das Landgericht weist darauf hin, dass der Sachverständige nur die Offerten des lokalen Markts zu beachten hat und die Offerten der überregionalen Bergungsfachhändler außer Acht lässt. In einer weiteren Grundsatzentscheidung zur Restwertfrage hat der BGH über eine seit Jahren ungeklärte Fragestellung zur Restwertermittlung mit fiktivem Vergleich befunden. Entscheidet sich der Verunglückte, sein Unfallwagen nach einem Totalausfall nicht zu verkaufen, sondern weiter zu benutzen, was bei alten Wagen oft der Fall war, unterbreitet der Versicherungsgeber regelmässig ein Restwertangebot von den Bergungsbörsen, das er dann als Grundlage für die Verrechnung verwendet.

Die auf dem allgemeinen Absatzmarkt ermittelten Restwerte wurden nicht mit dem Argument in Betracht gezogen, dass das Auto noch nicht verkauft wurde und der Versicherungsgeber daher die Chance hat, ein konkreteres höherwertiges Gebot abzugeben. Der BGH hat nun in konsequentem Fortführen seines früheren Restwert-Urteils verdeutlicht, dass auch in solchen Situationen, in denen der Verletzte sein Unfallwagen nicht mehr verkauft, der von dem von ihm hinzugezogenen Sachverständigen festgestellte Gesamtwert entscheidend ist.

Dementsprechend gibt es auch in diesen FÃ?llen keinen Platz fÃ?r Offerten der Restwertbörsen. Bei unverschuldetem Autounfall ist jeder Verletzte befugt, einen Gutachter seines Vertrauens einzuschalten, um den Gesamtwert im Falle eines Totalschadens ausschliesslich auf dem allgemeinen Versicherungsmarkt zu bestimmen. Werden die Restwerte über den sogenannten Spezialmarkt, d.h. die Restwertbörse, bestimmt, ist das Sachverständigengutachten bereits für die Regelung nutzlos.

Nur wenn der Verunglückte beabsichtigt, sein Auto zu verkaufen, das Auto aber noch nicht zu dem im Sachverständigengutachten genannten Wert verkauft wurde, ist der Versicherungsgeber zur Abgabe eines konkreten höheren Angebots befugt, das der Verunglückte dann beim Verkauf anzunehmen hat. Praktisch heißt das, dass der Verletzte seinen Verpflichtungen nachkommt, wenn er zum Beispiel sein Unfallwagen an seine Autofirma verkauft.

Die Autofirma ist zum Weiterverkauf des Fahrzeugs befugt, nicht zuletzt, weil es z.B. für den Verletzten möglich ist, ein billiges Ersatzwagen zu kaufen. In dem nun beschlossenen Falle eines Aktivvergleichs kann der Verletzte die Forderung auf der Grundlage des Restwerts seines Sachverständigengutachtens begleichen, wodurch es ihm natürlich frei steht, das Auto nach dem Auslaufen des Integritätszinses von 6 Monate zu verkaufen.

Zudem macht die Wahl noch einmal klar, wie notwendig es ist, einen neutralen Kfz-Experten einzuschalten, der den jeweiligen Wert in jeder Hinsicht richtig ermitteln kann. Er ist nicht dazu angehalten, die Gegenpartei über einen Kauf des Unfallfahrzeuges zu unterrichten und auf ein Restwerteangebot zu warten, wenn er die Restwerthöhe des Unfallfahrzeuges durch einen Sachkundigen auf der Grundlage des Regionalmarktes errechnet hat.

Die Gründe: …Der Verletzte ist der Meister des Restitutionsprozesses. Sie kann sich auf das Sachverständigengutachten stützen und das Kraftfahrzeug zu dem vom Gutachter auf dem allgemeinen Regionalmarkt festgesetzten Verkaufspreis veräußern. Der Spezialmarkt der speziellen Bergungskäufer muss bei der Restwertermittlung nicht miteinbezogen werden. Jedoch kann der Verletzte verpflichtet sein, unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht einen Regressanspruch geltend zu machen.

Bekommt der Verletzte vor dem Wiederverkauf ein größeres Restwerteangebot, muss er dieses grundsätzlich akzeptieren…. Der Restwert hängt in zwei Fällen ab, wobei der Verunglückte das Auto behält: erstens: Der entstandene Verlust beträgt zwischen 100 und 130% des WBW, wird aber nach dem Sachverständigengutachten nicht vollständig wiederhergestellt.

Bei beiden Verfahren (meist bei älteren Fahrzeugen) kann der Verunglückte nur „WBW minus Restwert“ begleichen. Die Restwerte der Haftungsansprüche sind auf dem lokalen Versicherungsmarkt zu ermitteln. Seit einem Urteil des BGH von 1999 muss der Verletzte jedoch ein erhöhtes Gebot der Versicherungsgesellschaft annehmen, wenn er das Auto noch nicht veräußert hat.

In diesem Fall kann sich der Verletzte nach einem Gutachten des Landgerichts Rekklinghausen auf den vom Gutachter festgestellten Wert berufen. Eine Überversorgung der Versicherungen ist irrelevant, da der Betreffende sie überhaupt nicht akzeptieren kann:

Seinen Wagen bewahrt er auf (AG Rezklinghausen, Urteile vom 8.3. 2005, Az: 11 C 393/04). Hinweis: Die Recklinghausener Arbeitsgruppe ist „nur“ eine örtliche Gerichtsentscheidung. Allerdings ist es sorgsam und in Übereinstimmung mit dem BGH gerechtfertigt, dass der Verletzte immer die Kontrolle hat.

Eine vorzeitige Veräußerung des Unfallfahrzeuges ohne Warten auf das Sachverständigengutachten geht zu Lasten des Verletzten (AG BerlinMitte, Urteile vom 18. April 2008, Az.: 101 C 3308/07; der Verunglückte hatte sein Auto bereits vor dem Unglück für 2000 EUR im Rahmen eines Neukaufs wiederverkauft. Das Unglück verursachte Schäden, die der Gutachter mit etwas mehr als 690 EUR grob bezifferte.

Nach dem Unglück reduzierte der Verletzte den Kaufpreis auf 500 EUR, ohne das Sachverständigengutachten abwarten zu müssen. Ausgehend von den Angaben aus der Klage (Einzelheiten sind im vorliegenden Fall nicht beschrieben) hatte der Gutachter den Residualwert auf rund 1.400 EUR geschätz. Schließlich hatte der Verletzte das Fahrzeug bereits vor dem Unglück veräußert, und sein Abnehmer hatte somit ein Anrecht.

Eine vorzeitige Veräußerung des Unfallfahrzeuges ohne Abwarten des Gutachtens geht zu Lasten des Verletzten. Auch das Landgericht weist darauf hin, dass der Sachverständige nur die Offerten des lokalen Markts zu beachten hat und die Offerten der überregionalen Bergungsfachhändler außer Acht lässt. Im Haftungsfall kann sich der Verletzte auf die Gutachtenwerte verlassen und das verletzte Auto für den von einem Sachverständigen festgesetzten Wert veräußern.

Eine Überversorgung durch die Versicherungsgesellschaft, die ihn danach erreicht, ist unwirksam. In zwei aktuellen Urteilen geht es um die Fragestellung, wann der Verletzte ein „Restwertangebot“ der Versicherungsgesellschaft einhalten muss: Eine Aufforderung der Versicherungsgesellschaft an den Betroffenen, sich über den Restwert zu informieren, ist irrelevant, wenn er kein spezifisches Restwert-Angebot hat.

Kommt ein verbindlicher Angebotsüberhang erst dann zustande, wenn der Verletzte für den in der Schadensfeststellung angegebenen Wert veräußert hat, kommt er zu spät zustande ( „LG Bochum“, Urteile vom 10.7.2008, Az: 5 S 204/07. Wichtig: Es gibt aber auch andere Rechtssprechung, zum Beispiel des Oberlandesgerichts Köln, der AG Wesel und einiger Landgerichte in Thüringen.

Bei teilweiser Reparatur und Weiterbenutzung des beschädigten Fahrzeugs trotz eines Schadenanteils von über 130% kann der Versicherungsgeber nur den Restbetrag von der Schadensmeldung einbehalten. Anmerkung: Der Experte hatte einen Restbetrag von 50 EUR festgelegt, die Versicherungsgesellschaft wollte 530 EUR dagegen halten. In Anlehnung an das Gerichtsurteil des BGH (Urteil vom 6. März 2007, Aktenzeichen: VI ZR 120/06; und vom 10. Juli 2007, Aktenzeichen: VI ZR 217/06; die Arbeitsgruppe entschied in der Rechtssache lbbenbüren, dass für den Verletzten die Bemessungsgrundlage, ob er eine Teilreparatur oder Abschaffung vornehmen soll, die Angaben aus dem Sachverständigengutachten sind.

Die Versicherungsgesellschaft kann danach die Basis nicht mehr aufheben. Die Geschädigten können sich auf die Restwertangaben im Sachverständigengutachten stützen.

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