Restwertgutachten: So wird der Restwert nach einem Unfall ermittelt

Published on Mai 17, 2018

Nach einem Unfall mit Totalschaden stellt sich für viele Fahrzeughalter die Frage, wie hoch die Entschädigung ausfällt. Entscheidend ist dabei der Restwert des Fahrzeugs. Der Restwert ist der Wert, den das Auto im unfallbeschädigten Zustand noch hat. Er wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die Auszahlung zu berechnen. Je niedriger der Restwert ausfällt, desto höher ist die Entschädigung. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Restwert ermittelt wird und welche Pflichten Geschädigte dabei haben.

Was ist ein Restwertgutachten?

Ein Restwertgutachten ist ein Sachverständigengutachten, das den Wert eines Fahrzeugs im beschädigten Zustand bestimmt. Der Sachverständige holt dafür Angebote von potenziellen Käufern ein und ermittelt daraus den Restwert. Maßgeblich ist der regionale Markt, also der Markt, auf dem das Fahrzeug üblicherweise verkauft werden kann.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall genügten vier Angebote verschiedener Unternehmen aus der Region, um den Restwert zuverlässig zu bestimmen. Das Gutachten muss eine zutreffende Bewertung anzeigen, auf die sich der Geschädigte verlassen kann.

Der Restwert wird unabhängig davon bestimmt, ob das Fahrzeug beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung gegeben wird. Ein möglicherweise geringerer Inzahlungnahmepreis spielt für die Restwertermittlung keine Rolle.

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Bevor der Restwert eine Rolle spielt, muss feststehen, dass ein Totalschaden vorliegt. Es gibt zwei Formen:

  • Technischer Totalschaden: Die Schäden sind so schwer, dass sich das Fahrzeug nicht mehr reparieren lässt. Das ist etwa der Fall, wenn die tragende Struktur des Autos irreparabel beschädigt wurde.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Eine Reparatur wäre technisch möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen.

In beiden Fällen wird der Restwert ermittelt, um die Entschädigung zu berechnen.

Was die BGH-Rechtsprechung zum Restwert besagt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. September 2016 (Az. VI ZR 673/15) seine frühere Rechtsprechung zum Restwert bestätigt. Die zentralen Aussagen:

  • Geschädigte müssen nicht auf Internet-Restwertgebote warten und keine Online-Restwertbörsen nutzen.
  • Geschädigte müssen keine eigene Marktforschung betreiben, die über das Gutachten hinausgeht.
  • Geschädigte müssen der Versicherung vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs keine Gelegenheit geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben.
  • Geschädigte dürfen sich auf die Genauigkeit des Sachverständigengutachtens verlassen.

Der Geschädigte bleibt allerdings an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Er muss sich auch bei der Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren bewegen. Verkauft er das Fahrzeug zu einem Preis, der über dem im Gutachten genannten Restwert liegt, wird dieser höhere Erlös angerechnet.

Was das für die Schadensregulierung bedeutet

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt Geschädigten mehr Sicherheit bei der Abwicklung. Sie können das Fahrzeug auf Grundlage des Gutachtens zeitnah verkaufen, ohne befürchten zu müssen, dass die Versicherung später ein eigenes, höheres Restwertangebot entgegenhält.

In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Versicherung ein höheres Angebot eines nicht ortsansässigen Händlers vorgelegt und wollte dieses anrechnen. Der BGH entschied, dass nur der tatsächlich erzielte Verkaufserlös angerechnet wird, nicht ein theoretisch möglicher höherer Restwert.

Der regionale Markt bleibt auch dann der richtige Maßstab für die Restwertermittlung, wenn Online-Börsen für Unfallfahrzeuge verfügbar sind. Die allgemeine Zugänglichkeit solcher Plattformen ändert nichts daran, dass der Restwert auf Basis regionaler Angebote bestimmt wird.

Fazit

Der Restwert ist ein zentraler Faktor bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden. Ein Gutachten, das auf regionalen Angeboten basiert, bildet die Grundlage für eine faire Abrechnung. Geschädigte müssen keine zusätzlichen Marktrecherchen betreiben und keine Online-Börsen nutzen. Sie dürfen sich auf das Gutachten verlassen und das Fahrzeug zeitnah verkaufen. Entscheidend für die Anrechnung ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös.

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