Fahrzeug Listenpreis Ermitteln: Ermitteln des Fahrzeug-Listenpreises

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Bestimmung der 1%-Regel – falls kein Brutto-Listenpreis im Inland verfügbar ist.

Die Steuerzahler kauften im Juni 2013 ein brandneues Ford Mustang Shelby GT 500 Cabriolet inklusive Sonderausstattung für 78.900 Euro in einem Automobilhandel und nutzen es seitdem für den Betrieb. Der Autohändler wiederum hatte das Auto beim Einführer für 76.000 Euro netto angeschafft. Es gibt keinen inländischen Bruttopreis für dieses Fahrzeug.

Die Steuerpflichtigen haben daher den in EUR umgewandelten US-Listenpreis für ein solches Fahrzeug (EUR 53.977) als Veranlagungsgrundlage herangezogen, um die 1%-Regel für den Anteil der Privatnutzung anzuwenden. Dagegen hat das Steueramt den Inlands-Listenpreis i für die ESt-Steuerveranlagung im Jahr 2013 geschätzt. Der tatsächliche Anschaffungspreis lag um rund EUR 15.000 über dem umgewandelten US-Dollar.

Der Finanzgerichtshof kam jedoch zu dem Schluss, dass der Bruttolistenpreis im Zweifelsfall als Bewertungsgrundlage für den Entzug der privaten Nutzung zu ermitteln ist ( 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), da ein Inlands-Listenpreis nicht ermittelt werden kann. Nach Ansicht der Jury ist eine bloße Währungsumstellung der Preisempfehlung des US-Herstellers nicht akzeptabel, da sich die Preisempfehlung des US-Herstellers ausschließlich an den nordamerikanischen Absatzmarkt wendet.

Dies widerspiegelt nur die Preisstruktur für den USNeuwagenmarkt. Nach Ansicht der Jury muss die Einschätzung des heimischen Katalogpreises der Realität auf dem Markt für Neuwagen entsprechen. Wie der inländische Listenpreis eines eingeführten Kraftfahrzeuges muss auch der Kaufpreis Einfuhrzölle, TÜV-Gebühren und die Nachrüstkosten eines Fahrzeuges mit einbeziehen.

Die Transportkosten müssen ebenfalls berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht im Inlandspreis für inländische und reimportierte Fahrzeuge enthalten sind. Wenn das Fahrzeug erst nach Deutschland eingeführt werden muss, um es hier überhaupt kaufen zu können, dann spiegeln sich die Import- und ggf. Umbaukosten des Fahrzeuges für den Inlandsmarkt auch in den anfallenden Gestehungskosten wider.

Bei fehlendem inländischen Listenpreis ist die Abschätzung mit dem vom Einführer geschätzten Wert als Bewertungsgrundlage für den Privatanteil realistisch. Der Inlands-Listenpreis wird daher vom Exporteur auf ca. Euro 75.000 festgelegt, in dem die bereits vorhandenen Sonderausstattungen inbegriffen sind. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt nach dem Importieren zum ersten Mal für den Inlandsmarkt vorrätig.

Der Finanzgerichtshof hat der Berufung zugestimmt, da der Bundesfinanzhof noch nicht darüber entscheidet, ob das Nichtvorhandensein eines Brutto-Listenpreises im Inland auf dem Kaufpreis des Inlandsimporteurs beruhen kann.

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