Schwackeliste Nutzungsausfallentschädigung 2016: Blabberliste Nutzungsausfallentschädigung 2016

Der “ schwackeLISTE Ausgleich für Nutzungsausfall “ für 2002 ist nun verfügbar. Schwacke aktualisiert das Standardwerk. Verkündungsurteil vom 21.03. 2002 – 29 C 801/01; AG Essen SVR 2016, 108). Die Berechnung basiert auf der Schwacke-Liste. Datum des Kaufs: 01.02.2016. Wann kann ich Ersatz für Nutzungsausfall verlangen?

Literatur | Aktuell Schwacke-Listen zu Nutzungsverlusten und Vorwurfskosten

Sie können die Liste von der Webseite erhalten: www.schwackepro.de www.schwackepro.de www.schwackepro.de Products & Serviceleistungen ? Gebrauchtfahrzeuge Tarif und Handel ? SchwackeListe ? Bestellen. Quelltext: ; // Austausch von HMTL mit dem neuen Quelltext $(this).replaceWith(STR_html); } Ende wenn } ); // Für CS3-Artikel muss die Tabelle $(„.main_content #CS3>table.basis-table, .main_content #CS3>table.kasten“).each(function() { // Bracket html mit DIV $(this).wrap(“); }); }))) umgestellt werden; });

Nutzungsverluste und Alter der Fahrzeuge

Es ist fraglich, ob der Ausfall von Altfahrzeugen je nach Jahrgang um eine oder gar zwei Kategorien niedriger ausfällt. Der BGH (Urteil vom 23.11. 2004 – VI ZR 357/03) reflektiert den Streit wie folgt: „In einigen Rechtsordnungen und in der Fachliteratur wird eine generelle Rückstufung von Altfahrzeugen allein aufgrund des Alters zurückgewiesen.

Auf einen Abzug von der Nutzungsausfallentschädigung für ein gleichwertiges neues Fahrzeug wird grundsätzlich verzichtet oder nur bei besonderen Umständen, z.B. bei wesentlichen Fehlern oder anderen wesentlichen Beeinträchtigungen des Gebrauchswertes, unter Beachtung des Einzelfalles gekürzt (siehe BVerfGE 4.2.2.2.2). Oberlandesgericht Celle, VersR 1973, 281; KG, VersR 1981, 536; Oberlandesgericht Frankfurt, DAR 1983, 165; Oberlandesgericht Stuttgart, VersR 1988, 851; KG, VRS 86, 24, 28 f. ; Oberlandesgericht Karlsruhe, VersR 1989, 269, 270; Oberlandesgericht Schleswig, VersR 1993, 1124, 1125; Oberlandesgericht Naumburg, ZfS 1995, 254, 255; Oberlandesgericht Hamm, DAR 2000, 265, 267; LG Bad Kreuz, NJW-R

Oft wird neben der Abwertung auch geprüft, ob das Auto in einem einwandfreien Zustand ist (OLG Koblenz, ZfS 1989, 300, 301; OLG Schleswig, VersR 1993, 1124, 1125; LG Berlin, DAR 1998, 354, 355; LG Kiel, NJW-RR 2001, 1606, 1607; Becker-Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht Schäden, 22ndaufl). In Jurisprudenz und Fachliteratur wird dagegen – ebenso wie die Herausgeber der Tafel selbst (vgl. Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Nachtrag zu NJW Ausgabe 10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) – eine Rückstufung innerhalb der Tabellengruppen, nämlich für Fahrzeuge über fünf Jahre von einer Fraktion und für Fahrzeuge über zehn Jahre von einer anderen Fraktion, plädiert.

Oberlandesgericht Frankfurt, DAR 1985, 58; Oberlandesgericht Schleswig, NJW-RR 1986, 775, 776; Oberlandesgericht München, ZfS 1988, 312; Oberlandesgericht Karlsruhe, VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, 304; Oberlandesgericht Hamm, DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401; Oberlandesgericht Celle, Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, VII. 14 U 130/00 – nicht erschienen in OLGR Celle, 2001, 2000; Koblenz, ZfS 1990, 2000; Memmingen, VersR 1990, 864, 865; Tübingen, DAR 1991, 183, 1184; Duisburg, SP 1992, 183, 19; Berlin, SP 1992, 341; Gießen, SP 1997, 477; Hannover, DAR 1999, 21; Mainz, VersR 2000, 111; Münchner Kommentarband zum Bf.

Dies ist sowohl durch Abschreibungsüberlegungen als auch dadurch gerechtfertigt, dass der Nutzwert eines entsprechenden Altfahrzeugs aufgrund der Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnologie in der Regel deutlich niedriger ist als der eines Neuwagens.

„Der BGH selbst betrachtet einen Abschlag von bis zu zwei Fahrzeugklassen als sinnvoll, je nach Fahrzeugalter. Klassifizierung: Allgemein: Ist es notwendig, ältere Fahrzeuge bei der Messung des Nutzungsverlusts zu degradieren? Rechtssprechung der Kommanditgesellschaft Berlin: Eine Klassenabstufung kann in der Regel nicht allein wegen des Alters des Fahrzeuges bei der Beurteilung des Nutzungsverlusts berücksichtigt werden.

BGH v. 20.10.1987: Der Zustand eines Kraftfahrzeuges kann bei der Beurteilung der Nutzungsausfallentschädigung nicht außer Acht gelassen werden, wenn sein Gebrauchswert nicht mehr mit dem eines neuen Fahrzeuges des selben Fahrzeugtyps verglichen werden kann. Dann ist der Schadensersatzanspruch auf einen etwa den Reservierungskosten angemessenen Umfang begrenzt, der im einzelnen zum Ersatz der verlorenen Nutzungsmöglichkeiten entsprechend angehoben werden kann.

Die Entschädigungssumme für Nutzungsausfall soll auch nicht durch Herabstufung älterer Fahrzeuge reduziert werden. Bundesgerichtshof v. 23.11. 2004: Wenn das Fahrzeugalter eine maßgebliche Bedeutung für den Nutzungsausfall hat, darf der Richter im Ermessen nach 287 ZPO aus Praktikabilitätsgründen und der einheitlichen Behandlung von typischen Fällen mit den in der Praxis bekannten Tafeln weiterarbeiten, auch wenn das Kraftfahrzeug dort nicht mehr auftaucht.

Die Ansicht, dass solche Nutzungswertänderungen durch Herabstufungen der entsprechenden Fahrzeuggruppe in den Übersichten berücksichtigt werden können, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu widerrufen. Berufsgenossenschaft v. 25.01.2005: Die Sanden/Danner-Tabelle kann auch auf ein älteres Auto angewendet werden und bei längeren Ausfallzeiten kann jedoch aufgrund des Alters des Fahrzeugs eine Klassenabstufung erfolgen.

Bei der Festsetzung der Nutzungsausfallentschädigung erfolgt eine Schätzmessung nach § 287 ZPO. Der Richter kann im Ermessen sbereich aus Praktikabilitätsgründen und aus einheitlichen Fallbearbeitungen auch mit den in der Praxis für ältere Fahrzeuge bekannten Tafeln zurechtkommen. Gleiches trifft zu, wenn das Auto aus Altersgründen nicht mehr gelistet ist.

Das Fahrzeugalter ist durch eine Rückstufung in der jeweiligen Tabellenvergütungsgruppe für das Auto zu berücksichtigen. Die AG Kyrchhain v. 22.05. 2012: Wenn das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht 8 Jahre jung war, eine Kilometerleistung von weniger als 10.000 Kilometern hatte und aufgrund seines optischen und technischen Zustandes noch einen Verkehrswert in der Grössenordnung von 20.000,00 inklusive Mehrwertsteuer hat, kann von einer deutlichen Reduzierung des Gebrauchswertes keine Rede sein.

Die AG Potsdam v. 01.03. 2013: Das reine Lebensalter eines bei einem Autounfall geschädigten Fahrzeuges (hier: 11 1/2 Jahre) allein begründet noch keine Reduzierung des auf der Basis der Unschärfenliste zu bestimmenden Tagesgelds. Allein das Durchschnittsalter eines Fahrzeuges schmälert ohne weitere zusätzliche Gegebenheiten nicht seine Nutzungsvorteile. Das OLG Koblenz v. 13.06. 2016: Der Fahrzeugwert spielt für die Summe der Nutzungsausfallentschädigung keine große Rolle. 2.

V. 30.06. 2016: Auch bei einem Schaden an einem 19 Jahre altem Auto mit Vorbeschädigung und einer Kilometerleistung von 195,343 Kilometern kann der Nutzungsverlust nach der Küppersbusch/Sanden/Danner-Tabelle geschätzt werden. Dies liegt daran, dass eine Beschränkung des Nutzungswerts nicht allein aufgrund des höheren Lebensalters anzunehmen ist. Wenn das Fahrzeugalter eine maßgebliche Bedeutung für die Feststellung des Nutzungsverlusts hat, ist der Richter aus rechtlichen Erwägungen nicht verpflichtet, bei der Bewertung des Nutzungsverlusts in jedem einzelnen Fall eine ausführliche Kalkulation vorzunehmen, sondern darf aus Praktikabilitätsgründen und der einheitlichen Behandlung von typischen Fällen im Ermessen nach 287 ZPO bei der Schadensfeststellung prinzipiell weiterarbeiten, auch wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr darin gelistet ist.

OLG Schleswig v. 12.08. 2004: Bei einem „Oldtimer“, der am Tag des Unfalls 28 Jahre alt ist, gibt es einen Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall, der jedoch auf die Reservierungskosten beschränkt ist. Das LG Berlin v. 08.01.2007: Für einen vierzig Jahre vor dem Unglücksfall angemeldeten Klassiker hat der Unfallopfer Anrecht auf eine Nutzungsausfallentschädigung, deren Betrag auch anhand der allgemeinen Übersichtstabellen, wie der Schwacke-Liste, abgeschätzt werden kann.

2010: Eine Nutzungsausfallentschädigung für die verlorene Benutzung eines Klassikers wird nur berücksichtigt, wenn der Klassiker als normaler Verkehrsträger benutzt wird und dem Eigentümer kein anderes Auto zur Verfugung steht. Wird der Klassiker dagegen nur als Hobby neben einem oder mehreren anderen Fahrzeugen festgehalten, ist bei einem reparaturbedingtem Ausfall des Klassikers keine Nutzungsvergütung zu leisten.

15.11.2011: Eine Nutzungsausfallentschädigung für die verlorene Benutzung eines Klassikers kommt nur in Frage, wenn der Klassiker als normaler Verkehrsträger benutzt wird und dem Eigentümer kein anderes Kfz zur Verfügung steht. Wird der Klassiker dagegen nur als Hobby neben einem oder mehreren anderen Fahrzeugen festgehalten, ist bei einem reparaturbedingtem Ausfall des Klassikers keine Nutzungsvergütung zu leisten.

Das OLG Celle v. 03.05. 2016: Wenn ein Klassiker durch einen Unfall ausfällt und ein Ersatzwagen nicht oder nur in sehr geringem Umfang – wie das Auto der Frau – zur VerfÃ?gung steht und der GeschÃ?digte auf die dauerhafte Benutzung eines Fahrzeugs durch das abgelegene lÃ?ndliche Wohngebiet angewiesen und von dieser abhÃ?ngig ist, besteht ein Schadenersatzanspruch auf Nutzungsausfall.

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Autobewertung

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