Schwacke Tabelle: Tisch Schwacke

Die Schwacke Liste wird vom Gericht herangezogen, um die Kosten eines Mietwagens abzuschätzen. Der Fraunhofer-Tisch wird abgelehnt. Hier werden die verschiedenen Fahrzeugtypen in Gruppen eingeteilt. Der Einteilung der Tabellen folgt – falls hier von Interesse – die Schwacke-Klassifizierung und zeigt unter anderem Werte für den zweistelligen Postleitzahlenbereich. Die Mietwagenkosten können anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle geschätzt werden.

Die Schwacke – Frauenhofer – Kleider

Das ist eine Trennlinie in der Judikative. Vor kurzem hat das OLG Hamm diese Fragestellung noch einmal kommentiert und eine Mittelwertbildung zwischen den Ergebnissen der Fraunhofer-Umfrage und den Schwackewerten für sinnvoll erachtet. Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners und der anschließenden Beschwerde des Beschwerdeführers wird das am 2. Juni 2015 bekannt gegebene Einzelrichterurteil der Zweiten Bürgerlichen Kammer des Landgerichtes Bielefeld zum Teil geändert.

Seit dem 23. Oktober 2014 sind die Angeklagten weiterhin dazu verdammt, dem Antragsteller als gesamtschuldnerische Forderung EUR 7.891,17 zuzüglich Verzugszinsen in einer Summe von 5 %-Punkten über dem Basiszins zu erstatten. Den Angeklagten wird auch die Freistellung des Klägers als Gesamtschuldners für vorprozessuale Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von EUR 729,23 auferlegt.

Der umfangreichere Einspruch und der umfangreichere Folgeeinspruch werden abgelehnt. Vom Rechtsstreit zwischen den beiden Gerichten trägt der Antragsteller 30% und der Beklagte 70% als Mitschuldner. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Angeklagten aus einem am 16. August 2014 in Deutschland eingetretenen Unfall geltend. der Klägerin. Die Klägerin biegte mit ihrem Auto Toyota von der Straße ab.

Dies führte zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Wagen Mercedes des Angeklagten mit Haftpflicht 2), bei der der rechte vordere Bereich des Mercedes mit dem rechten Seitenbereich des Toyotas, ausgehend von der rechten Hintertür des Beifahrers, kollidierte. In dem angefochtenen und nach § 540 ZPO verwiesenen Verfahren hat das LG dem Antragsteller für den Zeitraum vom 16. August bis 24. August 2014 den vollständigen Schadenersatz für Fahrzeugschäden, Gutachterkosten, Pauschalspesen und Nutzungsverluste auf der Grundlage einer Haftungssumme von 100 % zugesprochen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Die Angeklagten haben gegen dieses Verfahren Rechtsmittel eingelegt und durch Änderung des streitigen Gerichtsurteils die Zurückweisung der gesamten Klageschrift beantragt. Bei seinem Verbindungsaufbau fordert der KlÃ?ger die noch ausstehenden 432,- EUR von den Mietfahrzeugkosten. Berufungen und Folgebeschwerden sind in dem Maße erfolgreich, wie es der Inhalt zeigt. Das angegriffene Landgerichturteil musste aufgrund der Beschwerde der Angeklagten zum Teil geändert werden, sofern die Angeklagten nach einer erhöhten Haftungssumme von mehr als 70 Prozent zum Schadenersatz verpflichtet wurden.

Mit der Folgebeschwerde ist der Beschwerdeführer insofern erfolgreich, als ihm die Kosten des Mietwagens in Höhe von EUR 828,00 nach einem Haftungsanteil von 70% zu ersetzen sind. Die Betrachtung der gegenseitigen Verursacherbeiträge nach 17 Abs. I und 2 StVG zeigt, dass der Schaden vorwiegend, und zwar zu 70 Prozent durch den Angeklagten zu 1) und zu 30 Prozent durch den Antragsteller selbst verschuldet wurde.

Der Beklagte haftet neben dem vom Wagen des Beschuldigten ausgelösten Betriebsrisiko 1) für den Unfall des Beschuldigten durch 1) das Überfahren des Sperrgebietes im mittleren Fahrbahnbereich vor der Überfahrt und das Geradeausfahren, aber auch für den Links- und Rechtsverkehr über die restliche Einfahrspur.

Ungeachtet dessen, ob der von beiden Seiten in Reiserichtung des Angeklagten in 1) betrachtete VW Golf direkt vor der Haltestelle oder leicht rückwärts stand, konnte der Antragsteller prinzipiell darauf hoffen, dass die nachfolgenden Straßenbenutzer dieses Auto nicht unter Verletzung des Verbots durch die Nutzung des Sperrgebietes durchfahren. Ob der Antragsgegner bei entsprechender Beachtung hätte frühzeitig feststellen können, dass der Antragsgegner 1) den VW Golf passiert und die Straßenkreuzung unter Verstoß gegen das Verbot befahren hätte, ist nicht relevant für die Beanstandung von 1), sondern für die Beanstandung der eigenen Schuld (vgl. BGH, VersR 1987, 906, Rn. 24 in der Rechtssache Ausdruck).

Ein Rotlichtdelikt des Angeklagten zu 1) ist auch nach der Beweismittelaufnahme durch den Bundesrat nicht feststellbar. Nach den Informationen des zunächst gehörten Zeuge N3, der im Wagen des Zivilklägers reisenden Tochtergesellschaft des Zivilklägers sowie der dem Bundesrat angehörenden Zeuge C und L ist es nicht möglich, zuverlässige Aussagen zur Problematik einer Rotlichtverletzung zu machen.

Ansonsten ist die Überschreitung darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte 1) vermeiden wollte, dass der KlÃ?ger seine geradeaus fahrende Rechtskurve Ã?berquert. Neben dem von seinem Kraftfahrzeug ausgelösten Betriebsrisiko haftet der Antragsteller auch für einen Unfall, der durch einen Verstoß gegen 9 Abs. 3 S. 1 StVO verursacht wird, nach dem das links abbiegende Kraftfahrzeug die Durchfahrt von entgegenkommenden Fahrzeugen zulassen muss.

Die Klägerin konnte sofort nach dem Start, d.h. nach einer Entfernung von etwa einem Metern und mit Ausblick, sehen, dass sich der Angeklagte in 1 ) den Raum des Sperrgebietes verändert hat. Der Experte wies nachvollziehbar nach, dass der Antragsteller eine Anhalteposition von ca. 15 Metern vor der Linkskurve und nicht von ca. 5 Metern vor dem Kollisionspunkt einnahm, wie der Antragsteller vorgibt.

Weil der KlÃ?ger die fÃ?r sein Auto festgelegte Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h bei einer Zusammenprall der Kraftfahrzeuge aus der von ihm geschilderten Haltestelle nicht erreicht hat, sondern nur aus der 10m-RÃ? Die Klägerin hatte von diesem Punkt aus eine klare Vorstellung vom entgegenkommenden Verkehr. Die Klägerin hatte daher sofort nach dem Start von der vorherigen Haltestelle einen konkreten Hinweis darauf, dass sie sich unter Verstoß gegen das Fahrverbot dem entgegenkommenden Verkehr näherte.

Die Klägerin konnte daher nicht mehr darauf vertrauen, dass der entgegenkommende Verkehr das Sperrgebiet nicht missachtet. Wäre der entgegenkommende Verkehr sorgfältig beobachtet worden – der Antragsteller wurde trotz des vertrauensvollen Verhaltens des Antragsgegners zu seinen Gunsten nicht von dieser Verpflichtung entbunden 1) – hätte der Antragsteller dies frühzeitig erkannt und die Zusammenstöße durch leichte Bremsung umgangen.

Statt dessen setzte der KlÃ?ger die Linkskurve schnell fort, so dass er zum Zeitpunkt der Kollision eine Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h hatte. Eine Haftpflichtverteilung von 70% bis 30% auf Kosten des Antragsgegners erscheint dem Parlament nach Berücksichtigung der von beiden Parteien festgesetzten Verursacherbeiträge sachgerecht. Die Schuld des Angeklagten ist schwerwiegend 1).

Auch wenn der Beschwerdeführer noch nicht wusste, dass der Mercedes am Ende seiner Annäherung über das Sperrgebiet fuhr, war die Intention des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Stadium des Annäherungsverfahrens ersichtlich, und zwar nachdem der Beschwerdeführer nur einen Kilometer zurückgelegen hatte. Weil der KlÃ?ger auch einen klaren Blick auf den damaligen entgegenkommenden Verkehr hatte, in dem der Mercedes nun erschien, hÃ?tte er darauf mit der notwendigen Vorsicht zur Unfallvermeidung antworten können.

Der nach dem oben genannten Haftungssatz im Hauptfall pro rata temporis zu erstattende Unfallschaden ist auf EUR 11.273,10 festzusetzen, wie vom Antragsteller vorgebracht. Bei den beanspruchten Instandsetzungskosten von EUR 9.032,02, Gutachterkosten von EUR 938,08, Nutzungsausfallentschädigungen von EUR 450,00 für den Zeitraum bis zum 24. August 2014 und der Kostenpauschale von EUR 25,00 ist die Höhe des Schadens unbestritten.

Nach Ansicht des Senates sind – entgegen der Zustimmung des Landgerichtes – auch die vom Antragsteller gemäß der eingereichten Mietwagenabrechnung der Firma Autofirma X vom 01.09.2014 (Blatt 29 der Anlage zur Klageschrift) allein angefochtenen Mietwagenpreise von EUR 828,00 voll erstattungsfähig.5. soweit das LG diese Haltung unter dem Blickwinkel der Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung im Zusammenhang mit dem Beklagtenschreiben vom 02.08.2014 (Blatt 29) betrachtet.

In der Folgebeschwerde der Klägerin wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einer schriftlichen Erklärung vom 30. Dezember 2014 (S. 4, S. 24 GA) beanstandet und – noch auf Seiten der Klägerin – nicht nachgewiesen hat, dass ein vergleichbarer Ersatzwagen von der Klägerin zu den im Brief der Klägerin vom 22. August 2014 dargelegten besseren Bedingungen mietbar war.

Die Klägerin hat nicht ausdrücklich erklärt, dass die Miete zu den von der Gesellschaft X berechneten Sätzen ( „Bl. 32 GA“) (EUR 80,92 pro Tag für eine Mietdauer von 12 Tagen brutto) dem Wirtschaftlichkeitserfordernis entsprach, noch hat sie Sachverhalte vorgebracht, die es gerechtfertigt hätten, ihm ökonomisch unnötige Mietfahrzeugkosten zu gewähren.

Sofern sich aus einer sachbezogenen Schadensfeststellung nichts anderes ergeben hat, kann der Antragsteller daher die von dieser Gesellschaft in Bezug auf die geforderte Gebührenhöhe in Rechnung gestellte spezifische Miete nur dann einfordern, wenn er sich an dem lokal maßgeblichen Absatzmarkt ausgerichtet und wettbewerbsfähige Angebote erhalten hat (vgl. z.B. BGH, VersR 2009, 83).

Daß er das hätte tun können, ist weder gesagt noch offensichtlich. Mit der bloßen Vorlegung der Mietwagenrechnung war hier keinesfalls klar, dass der Antragsteller das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit erfüllt hatte und dass genau diese Kosten auch im gesetzlichen Sinn vorlagen. Die fachliche Schadensfeststellung kann den Antragsteller hier nicht befreien. Die Klägerin hätte durch keine Umständen daran gehindert, sich über das spezifische Angebot der Autovermietung vor Ort zu informieren.

Ist dem Geschädigten jedoch nicht nachweisbar, dass er das Wirtschaftlichkeitserfordernis mit dem spezifischen Mietzins erfüllt, und sind keine Sachverhalte erkennbar, die dies bei einer sachbezogenen Schadensfeststellung erforderlich machen, können in geeigneter Weise dennoch Verzeichnisse oder Tafeln zur Schadensfeststellung herangezogen werden. Danach ist der Richter prinzipiell nicht daran gehindert, die “ Schwacke-Liste “ oder den Fraunhofer-Marktpreisindex oder beide Verzeichnisse als Grundlage für seine Verlustschätzung zu verwenden.

Allerdings ist die Angemessenheit von Verzeichnissen oder Tafeln, die in der Schadensfeststellung verwendet werden können, nur dann zu klären, wenn anhand konkreter Fakten nachgewiesen wird, dass behauptete Schätzungsmängel einen erheblichen Einfluss auf den zu beurteilenden Vorfall haben. Besorgniserregend ist die Anwendbarkeit der Verzeichnisse durch den Richter nur, wenn die Beteiligten auf eindeutig günstiger es oder weniger günstiges Angebot anderer Dienstleister für den jeweiligen Zeitpunkt am Mietort hinweisen (vgl. BGH NJW 2013, 1539,Rdn. 10 f. in juris expression, sowie OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 22 in juris expression).

Dies geschah hier seitens der Angeklagten mit der reinen Bezugnahme auf ihr eigenes Anschreiben vom 22. August 2014 ohne weitere Beweismittel.7 Dies hängt letztendlich von der stark umstrittenen Fragestellung – auch innerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und in einigen Fällen auch innerhalb der obersten Landgerichte (Köln) – ab, auf die der austauschbare Normalzolltarif zu veranschlagen ist (vgl. zum Stand der Auffassung die Darlegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, MDR 2015, 454, dort Absatz 29 in der Rechtsprechung).

Es ist anzumerken, dass sich die jeweiligen Methoden der Schwacke- und Fraunhofer-Erhebungen im Jahr 2014 gegenüber den bisherigen Verzeichnissen nicht wesentlich geändert haben, so dass auch die Rechtssprechung zu den Verzeichnissen früherer Jahre einfließen kann. Die Tatsache, dass z.B. für die Internetabfrage nun 8 statt 6 große Provider in Betracht gezogen werden, hat nach Ansicht des Senates nichts Bedeutendes geändert; die Berücksichtigung von Vollkaskoversicherungen mit Selbstbehalten zwischen 500 und 1500 EUR in den für Schwacke berechneten Standardendpreisen (vgl. S. 3 und 13 des Schwacke Mietwagenpreisindex für 2014) kann bei der Berechnung der Mittelwerte konkret mitberücksichtigt werden.

Zivilsenat vom 20. Juli 2011 (Schaden-Praxis 2012, 75, Abs. 11 in der Rechtsprechung), der die Einschätzung auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer-Erhebungen befürwortet, ist die Fragestellung vom Oberlandesgericht Hamm noch nicht geklärt.

Nachteilig an der Fraunhofer-Umfrage ist jedoch, dass sie hauptsächlich auf Internetangebote beruht, die auf dem jeweiligen lokalen Wohnungsmarkt nicht leicht erreichbar sind, zumal der Zugang zum Netz in der jeweiligen Mietsituation nicht immer und für alle (insbesondere ältere) Verletzten für die Vermietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung steht und die Verletzten oft aus Sicherheitsgründen keine Reservierung über das Netz wünschen (und müssen), zumal eine solche Reservierung oft den Einsatz einer Karte erforderlich macht;

die der Mietsituation eines Unfallopfers regelmässig nicht Rechnung trägt, kann nach der auf S. 54 f. des Instituts für Mietentwicklung (Fraunhofer Rent Index 2014) vorgelegten Studie auch die Wirkung dieses Sachverhalts in überschaubarem Rahmen gehalten werden – exklusiv von ihm selbst. Das hat den großen Vorzug, dass die Schwacke-Studie die interaktiven Internet-Tarife ignoriert (siehe S. 7 f. des Schwacke Automietpreisspiegels 2014) und eine etwas größere lokale Treffsicherheit hat.

Der Hauptnachteil der Schwacke-Umfrage besteht jedoch darin, dass die Angaben nicht anonym erhoben werden, so dass einerseits die tatsächliche Vermietungssituation des Unfallopfers nicht getreu wiedergegeben wird und anderseits nicht auszuschließen ist, dass die von Schwacke festgestellten Durchschnittserlöse im eigenen Interesse höher sind als die der Fraunhofer-Liste.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Vor- und Nachteile der beiden Verzeichnisse Schwacke Mietwagenpreisindex und Marktpreisindex für Mietautos hält es der Senat für angemessen, keine der beiden Verzeichnisse einzeln zu verwenden, sondern den Durchschnittswert zwischen den beiden Marktstudien als Grundlage für die kostenlose Abschätzung des entsprechenden, dem Richter nach § 287 ZPO offen stehenden Regelsatzes zu verwenden.

Weniger kohärent erscheint es dem Oberlandesgericht Düsseldorf auch, wenn es zum einen die Schwacke-Liste als Schätzbasis für die Bestimmung des Normaltarifes vollständig ablehnt, zum anderen aber bei der Bewertung der Zusatzkosten – speziell für die Winterbereifung – (vgl. dazu u. a. LG Düsseldorf, Urteile vom 21.04.2015 – I-1 U 114/14, in der dortigen Rechtsprechung zit.

1 Nach Ansicht des Senates kann bei der Abschätzung des entsprechenden Regelsatzes die Anzahl der im Rahmen der Internetbefragung festgestellten Tarife für die zweistelligen PLZ-Gebiete in die Preisliste aufgenommen werden oder war darüber hinaus um ein Mehrfaches größer als die Anzahl der telefonischen Tarife (siehe vgl. S. 26 ff. des Fraunhofer-Mietpreisindex 2014).

Auch die Differenzen zwischen den über das Netz festgestellten und den per Telefon festgestellten Tarifen waren – zumindest mit der hier angegebenen langen Mietzeit und der unbestreitbar geleasten Fahrzeugkategorie 6 – beherrschbar (vgl. hierzu S. 65 f. der Fraunhofer-Studie 2014). Bei der Berechnung des Mittelwerts zwischen Schwacke und Frauenhofer werden die Differenzen sowieso ausreichend berücksichtigt.

Dabei ist zu beachten, dass nach den Ausführungen auf der Schwacke-Liste (S. 13 des Schwacke Mietpreisindex 2014) auch dort ein verhältnismäßig hoher Selbstbehalt von 500-1. 500,- EUR angenommen wird, so dass es berechtigt scheint, die Angaben der Fraunhofer-Liste 2014 im Kontext der Mittelwertbildung zwischen den beiden Verzeichnissen nicht zu korrigieren (es wird eine Vollkasko-Versicherung mit typ. Selbstbehalt in der Regel zwischen 750,- und 950,- EUR angenommen).8

2. Bei Verwendung der Tabelle ist von der Gesamtmietzeit und dem daraus berechneten Tagespreis auszugehen bzw. abzuleiten (vgl. nur OG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396, rd. 14 in Juris-Ausdruck; OG Düsseldorf, V. 21.04. 2015 – I-1 U 114/14, dort Rd. 10 in juris-Ausdruck, geht ebenfalls vor).

8.2. 3 Überlegungen, beispielsweise im Zusammenhang mit den besonderen Merkmalen des Unfallversicherungsgeschäfts, sind nicht erkennbar, da die Vermietung erst 9 Tage nach dem Unfallgeschehen erfolgte und der Antragsteller daher in der Lage und auch angemessen gewesen sein muss, einen Kostenvergleich gemäß seiner Verpflichtung zur Schadensminderung und zur Miete zum Normalpreis durchzuführen.

Darüber hinaus hatte die Angeklagte zu 2) unter dem 22. August 2014 auch der Klägerin die kostenlose Bereitstellung eines Mietwagens zugesagt (vgl. dazu Kl. 19 GA). Daraus – und auf Grund einer austauschbaren Mietdauer von 12 Tagen – resultieren folgende Zahlen für 2014 entsprechend der hier dargestellten Mittelwert-Lösung auf Grund der Untersuchungen von Schwacke und Fraunhofer:

Gegenwert nach Schwacke (PLZ-Gebiet xxx, in dem sich die verwendete Mietstation und auch der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinden; untere Fahrzeugkategorie 6 aktuell angemietet): Unter Zugrundelegung der zu Grunde zu legenden Haftungssätze der Angeklagten von 70 Prozent wird der Schadenersatzanspruch der Klägerin i.

Die Klägerin hat Anspruch auf die zugesprochenen Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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