Schwacke Rechner: Der Schwacke Rechner

Die meisten Autobesitzer konsultieren die berühmte Schwacke-Liste. Die Schwacke Liste ist heute zum Standard in Deutschland geworden. EurotaxSchwacke in Deutschland, EurotaxSchwacke GmbH oder EurotaxGlass International AG? Die Wiederbeschaffungswerte werden von einem Experten unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste individuell festgelegt. Sie haben mir gesagt, dass Sie den Wert eines Brauereiwagens in der sogenannten Schwacke-Liste nachschlagen können.

Schwacke-Liste, Fraunhofer Mietwagenspiegel und das Rechenmittel

Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Mietwagenpreisindex als auch des Marktpreisindexes der Fraunhofer-Gesellschaft für Leihwagen scheint es angebracht, eine Abschätzung für die Ermittlung des Normalsatzes für Eigenzahler auf der Grundlage des rechnerischen Mittels der beiden Marktuntersuchungen1 vorzunehmen.

Der nicht kongruente Verlust wird von der Klage auf EUR 1.710,99 (pauschal EUR 25,00, Mietpreis EUR 1.685,99) angesetzt. Sie beansprucht davon 50%, also EUR 855,50. Der Kläger kann nur 50% von EUR 874,93, d.h. EUR 437,46, für die Kosten der Autovermietung einfordern. Der Kläger beansprucht offensichtlich eine Unfallentschädigung. Diese Summe ist nicht rückerstattungsfähig, da der Verletzte gemäß 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche Kosten als Herstellungskosten fordern kann, die ein vernünftiger, ökonomisch vernünftiger Mensch in seiner Situation für angemessen und notwendig hält2.

Prinzipiell muss der Verletzte zunächst nachweisen und nachweisen, dass ihm unter Beachtung seiner persönlichen Kenntnisse – und Möglichkeiten der Einflussnahme sowie der für ihn insbesondere vorhandenen Probleme – kein deutlich vorteilhafterer normaler Tarif mit vertretbarem Aufwand auf dem für seine Verhältnisse maßgeblichen marktwirtschaftlichen Zeitpunkt und Ort – mindestens auf Anfrage zur Verfügung stand3. Es geht nämlich nicht um die Pflicht zur Schadensminderung, sondern um die Höhe des Schadens, den der Verletzte vorlegen und gegebenenfalls nachweisen muss4. Die Pflicht zur Schadensminderung – die in der Beweispflicht des Verletzten liegt – entsteht erst, wenn der Verletzten erklärt hat und nachweist, dass ihm in der realen Sachlage „leicht“ ein günstiger “ normaler Tarif “ zur Verfügung stand5.

Der Kläger als Geschädigter hat im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen, dass er keinen Zugang zu einem vorteilhafteren als dem von ihm behaupteten Satz hatte. Der Kläger verstößt damit gegen seine Schadenersatzpflicht, da er sich vor der Vermietung nach billigeren Offerten erkundigen muss3, auch wenn der Verletzte keine Erfahrung mit der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs hat.

Nach eigenen Aussagen hat die Klage dies nicht gemacht, so dass sie die Notwendigkeit des behaupteten exzessiven Tarifs nicht nachweisen konnte. Der Normalsatz wird vom Landgericht auf der Basis der Abschätzung des rechnerischen Mittelwertes der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Markpreisspiegels berechnet, da dies nach heutigem Kenntnisstand am besten dazu dient, die den beiden Verzeichnissen innewohnenden Defizite zu kompensieren und damit ein mit der Ist-Mietsituation eines „normalen Kunden“ möglichst vergleichbares Resultat zu erzielen.

Sowohl die Schwacke- als auch die Fraunhofer-Liste haben nach Ansicht des OLG Karlsruhe Unzulänglichkeiten, die es weniger sinnvoll machen, nur eine der beiden Verzeichnisse als Grundlage für die Schätzung zu verwenden. Das Fraunhofer-Verzeichnis hat den Vorzug, dass es die konkreten Mietsituationen durch eine anonyme Ermittlung der Mietwagenpreise besser abbildet, da durch den Hinweis auf überhöhte Mietwagenpreise seitens der interviewten Autovermieter manipuliert werden kann.

Die Fraunhofer-Liste wird beispielsweise vom Hanseatischen OLG8, dem Oberlandesgericht Köln9, Oberlandesgericht Stuttgart10 unterstützt, es gibt aber auch Einwände gegen die Fraunhofer-Liste, da ein großer Teil der Befragungen auf Internetangebote beruht, die auf dem jeweiligen lokalen Markt nur schwer erreichbar sind, ein Internetzugang in der jeweiligen Unfall-Situation nicht immer rechtzeitig für die Vermietung eines Ersatzfahrzeuges verfügbar sein wird und viele Verunglückte aus Sicherheitsgründen keine Reservierung über das Netz anstreben.

Außerdem ist das Gitter der Fraunhofer-Liste grober als das der Schwacke-Miettabelle, da es nur die zweistelligen Postleitzahlenbereiche11 unterscheidet und die vom Fraunhofer-Institut erhaltenen Offerten in der Regel einen Auftrag mit einer Durchlaufzeit von einer Woche annehmen, der bei einem Verkehrsunfall, bei dem der Verunfallte in der Regel ein Ersatzwagen braucht, nicht ganz der Mietsituation entspricht.

Das erste Argument für die Schwacke-Liste ist, dass diese Untersuchung auf 3-stelligen Postleitzahlgebieten basiert, so dass die Resultate näher am Standort liegen als bei uns, wo die Resultate auf eine 2-stellige Postleitzahlzuordnung beschränkt sind. Dies kann jedoch ein wichtiger Aspekt sein, da der Verletzte nur auf den allgemeinen Zugang zum Regionalmarkt verwiesen werden muss.

Bei Schwacke werden auch alle denkbaren Preiskomponenten einschließlich der in der Realität erforderlichen Mietzuschläge bei einem Unfall berücksichtigt12. Die Tatsache, dass die Autovermietungskosten für Eigenzahler so festgelegt werden, dass an die Autovermieter Fragebogen verschickt werden und der Zweck dieser Fragebogen offengelegt wird, steht im Widerspruch zur Schwacke Preisvergleichsliste.

Daraus resultiert das offensichtliche Risiko einer Beeinflussung der Resultate durch die an der Festlegung gewisser Preisgefüge interessierten Autovermieter13.

die nicht die Natur der Schätzbasis festlegt und es ermöglicht, in bestimmten Ausnahmefällen für die Schadensabschätzung eine Liste oder Tabelle zu verwenden, die als normaler Tarif für Eigenzahler – auch wenn sie einen größeren Arbeitsaufwand erfordert – nach dem rechnerischen Mittel der beiden Marktuntersuchungen geschätzt werden kann, . Bei der konkreten Ermittlung werden im konkreten Einzelfall die dem Mietjahr am nächsten liegenden Tafeln herangezogen, bei denen der Mietort für das zu nutzende Postleitzahlengebiet entscheidend ist, sowie Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen16 Bei der Ermittlung des Normaltarifes nach der Schwacke-Liste ist der gewichtete Durchschnitt (sog. „Modus“) zugrunde zu legen.

Im Unterschied zum dargestellten Mittelwert spiegelt der gewogene Durchschnitt die tatsächlichen Angebotspreise wider. Gemäss der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs17 ist dies eine angemessene Basis für die Abschätzung des Normaltarifes. Der dem Kläger für den zweiten Fahrzeugführer und den zweiten Fahrzeugführer berechnete Mehraufwand kann darüber hinaus Schadenersatz fordern, da er nicht im normalen Tarif der Schwacke-Liste ist18.

Der Kläger hat keinen Anrecht auf einen Aufpreis von 20% auf die so berechneten Mietfahrzeugkosten ( „Normaltarif“), wie sie vom Kläger für unfallbedingte Nebenleistungen einfordern. Obwohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen Pauschalzuschlag auf den Normalsatz vorsehen kann, um den zusätzlichen Nutzen und die Gefahren der Anmietung des Fahrzeugs an Unfallverletzte zu berücksichtigen19, muss der Kläger eine konkrete Darstellung der dem Autovermieter bei einem Unfall entstehenden Mehrkosten20. Die klagende Partei wird eine solche Darstellung nicht vornehmen.

Sofern behauptet wird, dass die Werkstätte, in die das Auto des Verletzten gefahren wurde, Besorgnis über das Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausdruck brachte, rechtfertigt dies nicht die Tatsache, dass die Mietwagenfirma, von der das Auto gemietet wurde, im Zusammenhang mit dem Unfall zusätzliche Dienstleistungen erbringt. Nach § 287 ZPO konnte das Landgericht nur dann einen Mehrpreis aufgrund eines Unfalls veranschlagen, wenn eine solche Präsentation – wie sie nicht vorhanden wäre – vorliegt.

Sie muss daher zum oben berechneten normalen Tarif bleiben.

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