Schwacke Liste 2015: Die Schwackeliste 2015

Die Verkehrsanwältin (DV) 2/2015. 129. WERTMINDERUNG UND SCHWACKE- LISTE. Die Schwackeliste für gebrauchte Smartphones. achtung! court preferred Schwacke list würde diesen Prozess beeinflussen. Erscheinungsdatum: 10.06.2015 | Lesezeit: 2 Minuten, vorherige schriftliche Genehmigung durch die EurotaxSchwacke GmbH.

Shak-Liste: Dies sind die neuen Bergungsmeister 2014

Sie ist nach wie vor der am meisten unterschätzte Aspekt beim Fahrzeugkauf: der Verlust an Wert oder der Wiederverkaufswert. Gerade in den ersten Jahren ist der Wertminderungsaufwand der mit großem Vorsprung grösste Einsparungsfaktor. Viele Autos verliert bis zu 50 % ihres Katalogpreises innerhalb von drei Jahren nach dem Ankauf.

Dies sind die Fahrzeuge auf dem hiesigen Fahrzeugmarkt, die nach drei Jahren mit der größten Wertstabilität auffallen. Klicken Sie hier für die Ergebnisse der Schwacke-Liste. Ein kompaktes SUV oder ein kleines Auto ist die beste Wahl, wenn es um den Werteverlust geht; diese Typen erreichen nach drei Jahren die größten Wiederverkaufswerte. Wie schon im Jahr zuvor ist der Bergungsmeister 2014 ein SUV: Mit dem Geländewagen der Marke Geländewagen vom Typ Evoque hat das Geländewagen von Landrover nicht nur einen Kassenerfolg erzielt, dieses Fahrzeug mit einem Gesamtwert von knapp 70 Prozent ist schon fast eine Investition nach drei Jahren.

Shak-Liste: Restwertsieger mit großer Überaschung

Hier finden Sie die aktuellsten Bergungsmeister der Schwacke-Liste. So sind beispielsweise auch die Fahrzeuge der Low-Cost-Marke Dacia in Rumänien preislich stabil, wie ein aktuelles Restwertranking von Schwacke zeigt. Sie muss sich nur dem Führenden Porsche und dem Zweitplazierten Landrenner unterwerfen. Es gibt kaum Preisnachlässe auf den Katalogpreis, es werden keine billigen Tagesregistrierungen geboten.

Da den Gebrauchtwagen auf den Werften der Autohändler der preiswerte Neuwagenwettbewerb ausbleibt, bleibt der Verkaufspreis vergleichsweise hoch. Die Lücke zu den beiden edlen Herstellern ist verhältnismäßig groß: Während Porsche 100 Zähler bekommt, muss sich Dacia mit 92,4 auseinandersetzen. Premium-Hersteller wie BMW/Mini (90), Audi (86,2) oder Mercedes (83,3) liegen jedoch teilweise noch erheblich hinter den rumänischen Herstellern zurück.

Dazu gehören Renault (75,6), Opel (70,9), Smart (69,7) und Chevrolet (66,5). Automobil, Dacia, Porsche, Chevrolet, Mercedes, Audi, Opel, Land Rover, Renault, Schwacke Liste,

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2015 – 5 S 149/15

I. Im Anschluss an die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde das vom Amtsgericht Stuttgart am 10. März 2015 in der Rechtssache 42 C 5272/14 erlassene Verfahren zum Teil geändert und die weitere Beschwerde der Klage abgewiesen und zur Klärung wie folgt umformuliert:: Der Antragsgegner ist seit dem 17. November 2014 zur Zahlung von EUR 2.079,70 zuzüglich Verzugszinsen in einer Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins verpflichtet.

Der Kläger trägt in erster Linie 7 % der Streitkosten, der Antragsgegner 93 % der Streitkosten. Der Kläger trägt von den Beschwerdekosten 12% und der Angeklagte 88%. Der form- und fristgemäß eingereichte und gerechtfertigte Rechtsbehelf des Klägers ist in der Sache vorwiegend erfolgreich.

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch aus dem abgetretenen Recht in der aus dem operativen Teil erkennbaren Größenordnung zu. Der Geschädigte hat seine Forderungen an den Kläger effektiv abtreten lassen. Der Beklagte haftet für die Folgen der drei Straßenverkehrsunfälle in voller Hoehe zwischen den Beteiligten nicht.

Umstritten ist nur die Summe der zu erstattenden Mietfahrzeugkosten. Gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Verletzte vom Verletzer die Erstattung der Mietfahrzeugkosten als notwendigen Fertigungsaufwand fordern, den ein vernünftiger, ökonomisch sinnvoller Denker in der Situation des Verletzten für angemessen und erforderlich erachten kann.

Aus mehreren auf dem lokal bedeutsamen Mietmarkt verfügbaren Gebühren für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kann der Verletzte nur eine Entschädigung für den jeweils günstigen Preis fordern (BGH NJW 2008, 1519). Anhand von Verzeichnissen oder Tafeln kann die Notwendigkeit von Mietwagen-Kosten gemäß § 287 ZPO beurteilt werden (BGH NJW-RR 2010, 1251). Immer wieder hat der BGH deutlich gemacht, dass der Richter in seinem Ermessen nach 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Basis der Schwackemiete im jeweiligen PLZ-Gebiet bestimmen kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251).

Die Schwacke Mietpreistabelle bietet nach Ansicht der Wirtschaftskammer die korrekte Grundlage für Schätzungen. Die Schwacke Liste erlaubt einerseits eine präzisere geografische Unterscheidung durch die 3-stelligen Postleitzahlgebiete und kann so den lokalen Absatzmarkt besser wiedergeben. Demgegenüber gibt es im Mietindex des Fraunhofer-Instituts nur zwei – zum Teil nur ein-stellige – Postleitzahlgebiete. Andererseits ist die Schwacke Liste – im Unterschied zum Mietindex des Fraunhofer Instituts – nicht auf Internet-Portale mit verbindlichen Buchungsmöglichkeiten begrenzt.

Der Kläger ist darüber hinaus nicht verpflichtet und hat daher die Beklagte auf besondere Sachverhalte hinzuweisen, aus denen sich ergeben hat, dass dem Verletzten ein vorteilhafterer Preis zur Verfügung stand (vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.). Dies verändert nicht das Niveau der lokalen Gepflogenheiten. Dies bedeutet, dass die Angemessenheit der verwendeten Verzeichnisse oder Tafeln nur dann geklärt werden muss, wenn mit Hilfe konkreter Fakten nachgewiesen wird, dass behauptete Schätzungsmängel einen erheblichen Einfluss auf den zu beurteilenden Sachverhalt haben (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2012, 3 U 120/11).

Die Beklagte hätte daher die Pflicht, auf die konkreten Fehler in dieser Mietspiegelung hinzuweisen und eine entsprechende Sachdarstellung zu machen, dass ein vergleichbarer Wagen von einer anderen von ihr benannten Mietwagenfirma zu einem deutlich kostengünstigeren Mietpreis hätte gemietet werden können (BGH NZV 2011, 333; OG Stuttgart, a.a.O.).

Allgemeine Attacken gegen die Schwacke-Liste reichen nicht aus. Aus diesen Grundsätzen resultiert folgende Berechnung: 2 Verkehrsunfall in Karlsruhe Waldstadt am 09.11.2012: Der Verletzte hatte am 17.01.2011 und 26.04.2011 Anspruch auf einen Schadenersatz in Form von EUR 2. für die Vermietung des Leihwagens auf der Grundlage der Schwacke Mietpreisliste 2011 und unter der Prämisse der Mietwagenkategorie 6.

518,91 EUR (1 Woche Pauschale, 2x 3 Tage Pauschale und 1 Tag Pauschale), sowie die Nebenkosten der Vollkaskoversicherung (CDW) in Hoehe von 365,68 EUR (14 x 26,12 EUR), für einen weiteren Fahrer von 192,78 EUR (14 x 13,77 EUR), Liefer- und Abholungskosten von 102,96 EUR (2 x 25,74 EUR) und für den Winterdienst von 170,66 EUR (14 x 12,19 EUR), also zwei.

Entgegen der Beschwerde ist eine niedrigere Gruppierung des beschädigten Fahrzeuges wegen seines Lebensalters und seiner Kilometerleistung ausgeschlossen. Die verunglückte Person kann fordern, so platziert zu werden, wie sie es ohne den Unfall wäre. Als Entschädigung für die Vermietung des Leihwagens am 31. Januar 2013 konnte der Verunglückte einen Anspruch in einer Summe von EUR 412,44 (Dreitagespauschale und Tagespauschale) auf der Grundlage der Mietpreisliste Schwacke 2013 und unter der Prämisse der Mietfahrzeugklasse 5 geltend machen, wodurch ein Selbstbehalt von 10%, also EUR 41,24, abzuziehen ist, da das beschädigte Auto ebenfalls zur Mietfahrzeugklasse 5 gehört.

Selbst wenn der Verletzte auf ein automatisches Fahrzeug zurückgreift und wenn der Verletzte ein automatisches Fahrzeug der beschädigten Fahrzeugklasse mietet, spart er ihm den Verschleiß seines eigenen Fahrzeuges. Zusätzlich können zusätzliche Vollkaskoversicherungskosten (CDW) von 81,36 EUR (4 x 20,34 EUR), Liefer- und Inkassokosten von 53,36 EUR (2 x 26,68 EUR) und Reifen für den Winter von 46,72 EUR (4 x 11,68 EUR), also 552,64 EUR, geltend gemacht werden.

Als Entschädigung für die Vermietung des Wagens am 15.02. Im Jahr 2013 werden auf Basis des Schwacke-Mietprogramms 2013 und unter der Prämisse der Autovermietung Klasse 2 ein Pauschalbetrag von 279,96 EUR sowie die Nebenkosten der Vollkaskoversicherung (CDW) von 55,77 EUR (3 x 18,59 EUR) und die Liefer- und Inkassokosten von 53,36 EUR (2 x 26,68 EUR), also 389,09 EUR, übernommen.

Da der Kläger nur EUR 328,05 in Rechnung stellt, gibt es keinen höheren Schadensersatz. In den Fällen 1 und 3 darf der Kläger in Ausnahmefällen keinen 10 %igen Abschlag für eingesparte Kosten für das eigene Kraftfahrzeug des Verletzten bei der Leistungsanpassung berücksichtigen, da er bereits eine Mietwagenkategorie in der Vergleichsvereinbarung als Leistungsanpassung reduziert hat (vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.).

Die geschädigte Person ist während der Mietzeit eines Ersatzfahrzeuges in der Regel einem höheren ökonomischen Schadensrisiko unterworfen und hat regelmässig ein schützenswertes Sicherungsinteresse an einer korrespondierenden Haftungsbegrenzung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f). Die Schwacke Mietpreistabellen 2011 und 2013 beinhalten noch nicht die Aufwendungen für die Haftungsbegrenzung.

Hierzu wäre jedoch ein fundierter Vortrag des Klägers über die durch einen Unfall verursachten Zusatzkosten notwendig (vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2011, 1 U 27/11). Der Kläger hat nur eine pauschale Vorlage gemacht und nicht im Zusammenhang mit einem Fall. Der Kläger hat nach den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB einen Zinsanspruch aus dem Rechtsverhältnis.

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