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Ersatzfahrzeugvermietung – Schwacke List Applicability
Der Antragsgegner wird zur Zahlung von 580,71 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem 20. April 2009 von 510,51 Euro an den Kläger verurteilt. 3. Der Antragsgegner übernimmt die Gerichtskosten. Bei einer unbestrittenen Verbindlichkeit von 100 Prozent zwischen den Beteiligten hat die Angeklagte die verbleibenden Mietkosten als Entschädigung gemäß 249 BGB nicht an die verletzte Marita Richter, sondern an die klagende Partei wegen der Übertragung zu zahlen.
Gemäß der konsolidierten BGH-Justiz (vgl. z.B. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteil vom 26. 10. 2004 – VI ZR 300/03 -VersR 2005, 241, 242 f.; VIII. Feb er 2005 – VI ZR 160/04 -VersR 2005, 569 f. und – VI ZR 74/04 -VersR 2005, 568 f. ab 9. May 2006 – VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.; ab 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122; ab 12.
VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144 f.; vom 19. Feber 2008 – VI ZR 32/07 – von der Rechtsprechung zitiert) kann der Verletzte vom Verletzer oder seinem Unfallversicherer gemäß 249 BGB nur als notwendige Herstellungskosten die Erstattung derjenigen Kfz-Mietkosten fordern, die ein vernünftiger, ökonomisch vernünftiger Mensch in der Situation des Verletzten für angemessen und erforderlich erachten kann.
So kann sie im Mietwagenbereich im Prinzip nur die Erstattung des günstigsten Mietpreises aus mehreren auf dem lokal betroffenen Versicherungsmarkt verfügbaren Preisen – nicht nur für Unfallopfer – für die Vermietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (in einem bestimmten Rahmen) einfordern. Der Richter kann in seinem Ermessen nach 287 ZPO auch den „Normaltarif“ auf der Basis des gewogenen Mittelwertes der „Schwackemiete“ im Postleitzahlenbereich des Verletzten – ggf. mit fachlicher Stellungnahme – bestimmen (vgl. Richter des Bundesgerichtshofs vom 12. 06. 2007 – VI z. B. 161/06 – a.a.O.).
N.; vom 25. Juli 2008 – VI ZR 234/07 – aus der Rechtsprechung). Der Geschädigte erhält für eine Unfallentschädigung prinzipiell den Betrag, den der Richter zur Beseitigung des Schadens im Sinn von 249 Abs. 2 S. 1 BGB für notwendig hält. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine geringere Entschädigung nach 254 BGB zu zahlen, wenn klar ist, dass der Geschädigte in der jeweiligen Sachlage „ohne weiteres“ Zugang zu einem günstigeren „normalen Tarif“ hatte (vgl. z.B. Bundesgerichtshofurteil vom 6. 03. 2007 – VI ZR 36/06 – VersR 2007, 706, 707).
Diese ist nach den allgemeinen Prinzipien des Schädigers vorzulegen und nachzuweisen (BGH, Entscheidung vom 24. 06. 2008 – VI ZR 234/07 – nach Rechtsprechung zitiert). Will der Unfallopfer während der Reparaturzeit ein Fahrzeug mieten, ist er nur dann zur Beantragung günstigerer Tarife gezwungen, wenn der ihm gebotene Preis wenigstens 50% über dem der Schwacke Liste des Unfall-Jahres liegen sollte (OLG Dresden, Beschluss vom 29. 06. 2009, Aktenzeichen 7 U 499/09, Aktuell NJW 39/2009, VIII.).
Danach hat der Antragsgegner die verbleibenden Kosten des Mietwagens zu tragen, da die verlangten Gesamtkosten des Mietwagens nur 19% über dem Durchschnitt des Werts der Schwacke-Liste sind. Der Mietwagen preis ist daher nach § 249 BGB zu erstatten. Er war auch ein BMW der Baureihe 3 und damit in Anbetracht der Erkenntnis, dass nach einem Autounfall ein baugleiches Mietauto mit dem beschädigten Auto oft nicht schnell gefunden werden kann, kein „höherwertiges“ Auto.
Die Angeklagte wies auch nicht nach, dass der Verletzte „ohne weiteres“ Anspruch auf einen günstigeren Preis hatte. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit „Buchen und später bezahlen“, da Autovermieter in der Regel vor der Fahrzeugübergabe einen Kreditkartenschutz vor dem Selbstzahler benötigen und der Angeklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Verunglückte über eine Karte verfügt.
Insofern ist das Gutachten des Antragsgegners auch deshalb nicht geeignet, weil ein Gutachter nicht nachweisen kann, dass dem Verletzten im Einzelfall ohne Karte ein günstigeres Entgelt zur Verfügung gestanden hätte. Der Kläger kann daher die verbleibenden Kosten des Mietwagens in einer Gesamthöhe von 510,51 und als Verzögerungsschaden gemäß 3 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB die abschließend genannten Anwaltshonorare in einer Gesamthöhe von 72,20 , also 580,71 ?, geltend machen.
Die Zinsforderung – nur für die Hauptansprüche – richtet sich nach 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, wonach der Zahlungsverzug, da bisher keine Zahlungserinnerung erfolgte, erst am 20. Mai 2009 mit der Verweigerung einer weiteren Leistung durch den Beklagten eingetreten ist. Der Kostenbescheid richtet sich nach den 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung nach den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Beschwerde nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist nicht zulässig. Bereits heute gibt es eine große Zahl von Gerichtsurteilen zur Rückerstattung von Autovermietungskosten nach einem Verkehrsunfall, von denen auch das Bundesgericht nicht abwich. Vor allem die von der Angeklagten angezweifelte Gültigkeit der Schwacke-Liste wurde vom Bundesgerichtshof und seit kurzem auch vom Oberlandesgericht Dresden mehrfach bekräftigt.