Schwacke Gutachten: Sachverständigengutachten Schwacke

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BGH: Mietwagenpreise – Schwacke List und Frauenhof

Die Schwackeliste und die Fraunhofer-Mietpreisliste eignen sich prinzipiell zur Abschätzung der notwendigen Mietkosten. Ein Gutachter hat das Auto am 28. November 2006 begutachtet und ist nach seinem Bericht vom 28. November 2006 zu dem Schluss gekommen, dass eine Instandsetzung des Fahrzeuges etwa sieben Werktage dauern würde. Davon erhielt der Antragsgegner 1.999,20 , basierend auf der Schwacke-Liste für den Postleitzahlenbereich des Mietortes gemäß Tarifgruppe 4 zuzüglich Auslagen.

Mit der Berufung konnte das Oberlandesgericht vor dem Hintergrund der strittigen rechtlichen Frage feststellen, ob der „Marktpreisindex für Leihwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation eine angemessene Grundlage für die Schätzung der anfallenden Autovermietungskosten bietet. Der Antragsteller konnte die Preisadäquanz nicht auf einen Abgleich mit dem Schwacke-Mietindex 2006 für den Postleitzahlenbereich des Wohnortes des Opfers abstellen.

Da die Schwacke Listen keine angemessene Schätzungsgrundlage boten, zeigten sie beträchtliche methodische Ausfälle. Dass das erstinstanzliche Gericht seine Einschätzung auf die Schwacke Liste von 2006 stützte, hinderte die Kommission nicht daran. Das Oberlandesgericht durfte den Fraunhofer-Mietindex als Grundlage für die Ermittlung des von ihm angewandten „Normalsatzes“ verwenden.

Senatsbeschlüsse vom 18. November 2004 – VI ZR 292/03, Verse 2005, 84, 86; v. a. V. ZR 174/08, Verse 2009, 1269 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. März 2007 – V. ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6). a) Nach der geltenden Rechtssprechung des Anerkennenden Senates hat das Gericht zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Erstattung der Mietfahrzeugkosten als notwendige Herstellungskosten fordern kann, die ein vernünftiger, ökonomisch denkendes Individuum in der Situation des Verletzten für angemessen und erforderlich erachten kann.

z. B. Senatsbeschlüsse vom 12. 10. 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. 3. 2008 – VI ZR 164/07, VerR 2008, 699 Rn. 7; vom 14. 10. 2008 – VI ZR 308/07, VerR 2008, 1706 Rn. 9 mwN). Die Erstattung zusätzlicher, also nicht notwendiger Autovermietungskosten kann der Verletzte aus Sicht einer fachlichen Schadensfeststellung nur dann beanspruchen, wenn er nachweisen und gegebenenfalls nachweisen kann, dass ihm unter Beachtung seiner persönlichen Wissens- und Einwirkungsmöglichkeiten sowie der für ihn insbesondere vorhandenen Erschwernisse und mit vertretbarem Aufwand auf dem für seine Situation zeit- und ortsbezogen maßgeblichen marktüblichen Niveau kein deutlich günstiger (!) Tarif zur Verfügung stand (siehe Senatsbeschluss vom 14. 10. 2008 – VI ZR 210/07, VersoR 2009, 83 Rn. 6 mwN).

b) Nach diesen Prinzipien ist es nicht zu bestreiten, dass das Gericht es für die Gewährung einer Prämie für bestimmte Unfallentschädigungszahlungen nicht für hinreichend hielt, dass der Verletzte zwei vergebliche Telefongespräche mit anderen Mietwagenfirmen führte und dann nur die ihm vom Kläger übermittelte Tarifliste und die Schwacke Mietpreisliste eingesehen hat.

Da es sich bei den vorgelegten Tariflisten ausschließlich um Unfallersatzgeschäfte bei Vermietung infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalles handelte, war die Forderung nach einem günstigen Preis für Eigenzahler aus der Perspektive eines ökonomisch sinnvollen Schädigers nicht überflüssig (vgl. Senatsverfügungen vom 11. 03. 2008 – VI ZR 164/07, VerseR 2008, 699 Rn. 15 ff.; vom 14.10. 2008 – VI ZR 210/07, a.a.O. 10).

Im Gegensatz zur Ansicht der Berufung ist es auch nicht zu verneinen, dass das Gericht eine Not- und Dringlichkeitssituation abgelehnt hat, die eventuell erhöhte Mietwagenpreise rechtfertigt hätte. c ) Das Rechtsmittel beanstandet jedoch zu Recht, dass das Rechtsmittelgericht die Vorlage des Klägers in der Rechtsmittelinstanz nicht gestattet und nicht beachtet hat, dass der Unfallopfer keine Karte hatte, dass er als Zeitarbeitnehmer nur ein Netto-Monatsgehalt von 800 hatte und dass er im Falle eines Defizits des Kontosaldos keine Sicherheit oder eine Barhinterlegung nach § 531 (2) ZPO leisten konnte.

Die neue Argumentation der Klägerin, die in erster Instanz gewonnen hat, war zulässig, weil das Oberlandesgericht den Sachverhalt und die rechtliche Situation anders beurteilte als das Landgericht, das die Schwacke-Liste als Grundlage für seine Schadenseinschätzung verwendete und einen Pauschalzuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den nach diesem Grundsatz angegebenen Normalsatz wegen der besonderen Vorteile des Unfalltarifgeschäfts hinzufügte.

Der obsiegende Rechtsmittelführer kann nach der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf hoffen, nicht nur frühzeitig darüber informiert zu werden, dass und aufgrund welcher Überlegungen das Oberlandesgericht dem letztinstanzlichen Gerichtsurteil nicht nachkommen will, sondern muss dann auch die Möglichkeit haben, seine Tatsachenaussage sachgerecht zu vervollständigen oder weitere Nachweise zu erbringen (vgl. BGH, V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 25 mwN).

Neue Argumente des Beklagten in der Berufung, die sich auf einen solchen Verweis des Oberlandesgerichts stützen und den Verlust des Verfahrens aufgrund einer von der ersten Rechtssache abgewichenen gerichtlichen oder faktischen Würdigung des Oberlandesgerichts verhindern sollen, müssen zugelassen werden, ohne dass es von Bedeutung ist, ob es in erster Rechtssache hätte vorgetragen werden können (vgl. BGH, V ZR 178/08, a.a.O., Rn. 26 mwN).

Sofern das Rechtsmittelgericht geltend macht, dass der Kläger nicht erklärt hat, dass der Verletzte keine Bareinlage hätte leisten können, steht das bereits genannte Monatsgehalt von 800 Euro und die Angabe, dass das Guthaben auf dem Spielkonto ein Defizit aufweist, im Gegensatz. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der Darstellung einen Zuschlag auf den in der Fraunhofer-Mietpreisliste angewandten Normalsatz erhoben hätte.

Der Fall muss daher zur erneuten Anhörung und zur erneuten Beurteilung des Schadens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, um ihm die Möglichkeit zu bieten, seine Einschätzung des Schadens unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigten Vorlage zu prüfen. Der anerkennende Senat verweist für das weitere Vorgehen darauf, dass die vom Oberlandesgericht getroffene und vom Amtsgericht abweichende Festlegung des sogenannten Normalmiettarifs auf der Basis des Fraunhofer-Mietindex in der Regel prüfungsrechtlich unbedenklich ist.

aus dem Jahre 1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; aus dem Jahre 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; aus dem Jahre 2008 – VI ZR 173/07, Version 2009, 408 Randnummern. 13; ab September 2009 – VI ZR 110/08, Versand 2009, 1092 Rn. 1; ab Juli 2010 – VI ZR 293/08, Versand 2010, 1054 Rn. 2; ab Juli 2011 – VI ZR 353/09 Rn. 6, z.B.).

Dennoch können in entsprechenden Ausnahmefällen Verzeichnisse oder Tafeln zur Schadensfeststellung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. 3. 2008 – VI ZR 164/07, VersiR 2008, 699 Rn. 9; v. 7. 10. 2008 – VI ZR 308/07, Ver, 1706 Rn. 22; v. 5. 2010 – VI ZR 293/08, a. a.O. a., v. a. m. 2; v. 2. 2. 2. 2. 2011 – VI ZR 353/09 Rn. 7, e.V.b.).

Dementsprechend hat der Bundesrat wiederholt erklärt, dass der zuständige Richter in seinem Ermessen gemäß 287 ZPO den “ Normalpreis “ prinzipiell auch auf der Basis der “ Schwacke Miettabelle “ für 2003 oder 2006 im jeweiligen Postleitzahlenbereich (bzw. den “ Normalpreis „) berechnen wird. unter fachkundiger Beratung) (vgl. Urteil des Senats vom 11. 3. 2008 – VI ZR 164/07, a.a.O. Nr. 1; vom 20.1.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 2.2.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 und – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9; v. 18.5.2010 – VI ZR 293/08, a.O. 9).

Das heißt jedoch nicht, dass eine Abschätzung auf der Basis anderer Verzeichnisse oder Ta-Glocken prinzipiell rechtlich falsch wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 – VI ZR 293/08, ebd.; vom 21. Januar 2011 – VI ZR 353/09, ebd.). Senatsbeschlüsse vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, a.a.O., Rn. 9; v. a. O. – VI ZR 308/07, a.O., Rn. 19; v. a. V. – VI ZR 139/08, a.O. 25 und – VI ZR 7/09, a.a.O., Rn. 19; v. a. V. – VI ZR 353/09, a.O. b).

Vor allem wenn das Schiedsgericht begründete Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit einer solchen Aufzählung hat, kann es die Verwendung einer solchen Aufzählung verweigern (vgl. Senatsbeschluss vom 14. 10. 2008 – VI ZR 308/07, Verse 2008, 1706 Rn. 22). b) Nach diesen Prinzipien ist der Richter entgegen der Ansicht der Berufung prinzipiell nicht daran gehindert, die Schwacke List oder den Fraunhofer Mietpreisindex als Grundlage für seine Schadensabschätzung nach § 287 ZPO zu verwenden (auch: OLG Stuttgart, DAR 2009, S. 70 5; NZV 2010, 514 f. k. A., DAR 2010, 642, 643).

Dementsprechend stellt die Jurisprudenz nach eingehender Prüfung der Vor- und Nachteile beider Verzeichnisse fest, dass ein Teil der Schwacke-Liste angewendet wird (vgl. z.B. das OLG Dresden, SP 2010, 16; das OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.). nzv 2010, 614, 615; nzv 2009, 447, 448; nzv Köln (15. ZS), nzv 2010, 144 ff.; nzv Köln (2. ZS), nvw.

1, 15 f. ; OG Köln (13. ZS), Entscheidung vom 30. 04. 2009 – 14 U 6/09, rechtskräftig; OG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teilweise die Fraunhofer-Miettabelle (siehe z.B. OG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NSV 2009, 660; OG Bamberg, SP 2009, 330; OG München, DAR 2009, 36, 38; OG Hamburg, NSV 2009, 394, 359; OG Frankfurt, SP 2010, 469, 453; Slg.

Das Oberlandesgericht sah die Standpunkte, die in der Regel gegen den Fraunhofer-Mietindex zitiert wurden, und stufte diesen Mietindex trotzdem als besser als den Schwacke-Mietindex ein. d) Dies ist auch dann der Fall, wenn das Oberlandesgericht in der Geltung der Fraunhofer-Mietpreisliste von dem der Schwacke-Liste zugrundeliegenden Landgericht abwich. aa) Auch wenn der Schadenseintritt für die Höhe des Schadens ausschlaggebend ist, ist es im Falle einer Streitigkeit nicht zu bestreiten, dass das Oberlandesgericht die im Jahr 2008 erstellte Fraunhofer-Mietpreisliste angewandt hat.

Dass die Befragung erst im Jahr 2008 nach der prinzipiell passenden Fraunhofer-Methode durchgeführt wurde, wird sich für die Klägerinnen höchstens positiv auswirken, da es wahrscheinlicher ist, dass die Preise seit 2006 gestiegen sind. Der Kläger erklärte nicht, dass die Mietpreise zwischen 2006 und 2008 sanken. bb) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es auch nicht zu verneinen, dass das Oberlandesgericht eine andere Bemessungsgrundlage als das Landgericht hat.

Im Falle einer auf § 287 der Zivilprozessordnung gestützten Verfügung kann das Oberlandesgericht auch nach der Revision des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1887) den Sachverhalt auf der Basis der nach 529 ZPO prüfbaren Sachverhalte in alle Himmelsrichtungen unabhängig überprüfen und neu beurteilen, ohne an die Ermessensbefugnis des Oberlandesgerichts gebunden zu sein.

Auch wenn sie die erste Instanz für gerechtfertigt, aber letztendlich faktisch nicht überzeugend erachtet, kann sie nach eigenem Gutdünken entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. 03. 2006 – VI ZR 46/05, VerR 2006, 710 Mär. Der Bundesgerichtshof; Beschluss vom 13. Juni 2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 86 ff. ýOOLG Brandenburg, VerR 2005, 953, 954; OG Köln, OLGR Köln 2008, 545, 547; OG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2008 – I-1 U 98/07, Rn. 45; OG Jena, SVR 2008, 464; OG Köln, NZV 2010, 144 f.).

Schließlich ist das Rechtsmittelurteil aufzulösen und die Sache zur erneuten mündlichen Prüfung und erneuten Beurteilung an das Oberlandesgericht zurück zu verweisen, damit das Oberlandesgericht überprüfen kann, ob dem Kläger ein Unfallentschädigungstarif zuerkannt werden soll und ob ein Aufschlag für den dem Fraunhofer-Mietpreis zugrundeliegenden Miettarif gerechtfertigt sein kann.

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