Pkw Wertermittlung Schwacke: Fahrzeugbewertung Schwacke
Die Schwacke bietet Ihnen Fahrzeugdaten für fast alle Automarken auf dem deutschen Markt. Verkauft unter Wert, trotz Schwacke-Liste. Die Schwacke Liste wird seit Jahrzehnten zur Durchführung von Fahrzeugbewertungen verwendet. aus sechs Pkw-Segmenten auf ihre Wertbeständigkeit getestet. Seit Jahrzehnten wird die Schwacke-Liste verwendet, um den Wert von Autos zu bestimmen.
Eigener Ausbau eines Autos, Unstimmigkeit in der Beurteilung
Nach Eurotax-Schwacke veranschlagt das Steueramt den Warenwert mit 7.000,- ?uro (inkl. 19% MwSt.), nach DAT Deutschland mit 4.500,- ?uro (inkl. 19% MwSt.). Das Bundesfinanzhof (Urteil vom 16. Juni 2005 – VI R 84/04) hat bereits zur Zulassung der „Schwacke-Liste“ für die Wertermittlung eines Kraftfahrzeugs Stellung genommen: „Die BG hat zu Recht angenommen, dass die notwendige Abschätzung des marktüblichen Schätzpreises auf den im Rahmen des Rechtsverkehrs erkannten Gebrauchtwagenwerten ohne rechtzeitige Gutachten und aussagefähige Kaufpreisgutachten basieren kann; dazu gehört auch die sogenannte „Schwacke-Liste“ (vgl.
Die BFH v. 17. 10. 2001, BFH 18.10.2001 Aktennummer V R 106/98, BFHE 196, BFHE Jahrgang 196 S. 363, BFHE Jahrgang 196 S. 369, BStBl II 2002, BSTBL Jahrgang 2002 II S. 551, BSTBL Jahrgang 2002 II S. 554, DStR 2001, DSTR Jahrgang 2001 S. 2199)“. Der Finanzgerichtshof Niedersachsen (Urteil vom 12.10.2005, Az.: 16 K 492/02) hat festgestellt, dass der Händlerkaufwert der Ansatzpunkt für eine Teilwertfindung sein kann und eine Wertermittlung nach dem DAT-System prinzipiell für die Händlerkaufwertermittlung in Frage kommt.
Daher sollten Sie sich fragen, warum der Eintrag aus der DAT-Liste entscheidend sein sollte. Hierdurch kann ein tatsächliches Verständnis erreicht werden. Im Falle komplexer Untersuchungen ist eine eigentliche Meldung möglich. Gemäß den von der Bundesfinanzhofrechtsprechung erarbeiteten Prinzipien ist es möglich, eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Steueramt zu treffen = Ist-Vereinbarung.
Entscheidung des BFH
Der Kauf eines gebrauchten Autos vom Dienstgeber führt vom Dienstnehmer zum Lohnzufluss, wenn der zu zahlende Kaufbetrag den nach  8 Abs. 2 S. 2 S. 2 – zurückbleibt zu ermittelnden Fahrzeugwert Ã?bersteigt. Für Der danach maßgebliche üblichen endgültige Fahrzeugpreis ist nicht auf Händlereinkaufspreis anzugeben, sondern auf den unter Berücksichtigung der vereinbarte Zusatzleistungen auf dem GW-Markt tatsächlich würde zu beziehen.
Ist zur Ermittlung des Schlusspreises von üblichen eine Schätzung notwendig, kann die Bewertung auf der Grundlage der im Rahmen des Rechtsverkehrs erkannten Gebrauchtwagen Marktübersichten für erfolgen. Bis zum Ende des Streitjahres (1999) war er Mitglied des Vorstandes einer Kooperative.
Die Ausgestaltung des Einkaufspreises von 13.340 DEM (inklusive Mehrwertsteuer) basierte auf einer Gebrauchtwagenbewertung, die Kläger einen Monat vorab bei der zu der Zeit Kfz-Lieferantin des Arbeitgebers erstellt hatte. Auf der Grundlage dieser Auswertung, für auf Grundlage des Markt-Spiegels der Deutsche Automobil Treuhand (DAT), generierte das betroffene Auto unter Händlereinkaufswert eine Umsatzsteuer von 11.700DM zuzüglich.
Die Kläger hat den Autokauf nicht in ihrem Einkommensteuererklärung für das Jahr des Streits angegeben und wurde von der Angeklagten und Revision beschuldigt (Finanzamt – FA -) zunächst¤Ã? Die Kfz-Handelskarte Die Kläger wurde im Jahr Die Kfz-Handelskarte Die Kläger hat den Kauf Die Schweiz Die Kläger im Jahr 2007 ist Die Schweiz Die Kläger veröffentlicht Die Bank. Sie war der Ansicht, dass Kläger durch den Kauf eines Autos einen geldwerten Vorzug in Höhe von 3.660 D-Mark bekommen habe, da das PKW ein Konto von 17.000 D-Mark inklusive Umsatzsteuer gemäß der sogenannten „Schwacke-Liste“ in VeräuÃ?erungszeitpunkt habe.
Die zwischen Kläger und seinem Arbeitgeber für getroffene Vereinbarung ist für die ertragsteuerliche Bewertung der mit dem Kauf verbunden Sachbezüge nicht relevant. Die FA änderte hat daher die Einkommensteuerveranlagung für das streitige Jahr abgesagt und die Tätigkeit der Klägers von nichtselbständiger Tätigkeit dementsprechend erhöht. Die an der „Schwacke-Liste“ ausgerichtete Summe spiegelt den relevanten Verkehrswert des Fahrzeugs genau wider, wenn hierfür – wie im Rechtsstreit – keine bessere Erkenntnis, z.B. in Form von zeitnahen Wertermittlungen oder Kaufpreiserhebungen, gewonnen werden konnte.
Weder Händlereinkaufspreis noch – aufgrund des neben dem kommerziellen Gebrauchtwagengeschäft existierenden Privatwagenmarktes umfänglichen – Händlerverkaufspreis ist für die Bestimmung des Sachbezugswertes verpflichtend. Die einschlägige „Schwacke-Liste“ für zeigt inzwischen unter Berücksichtigung der verfügbaren Zusatzausrüstung und der Kilometerstand ein Händlerverkaufswert von rund 18.700, hinter dem der von der FA festgelegte Sachvergütungswert eindeutig liegt.
Umstände, die Rückschlüsse auf einen zum Zeitpunkt des Erwerbs niedrigeren Fahrzeugwert erlaubt, die Kläger weder plausibel gemacht noch im Vorgang eingenommen. Entgegen dem in Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (EFG) 2005 veröffentlichten Richterspruch der EFG hat 596 die Berufung Kläger, mit der sie die Schädigung des formalen und sachlichen Rechtes rügt geltend macht. dass der verminderte Bezug eines Firmenwagens vom Dienstgeber auf einen Lohnzufluss führt, der vom Dienstnehmer nach 8 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als Einkommen in Geldwert zu besteuern ist, richtig angenommen wurde.
Die angewandte Leistung ergibt sich dabei aus dem Differenzbetrag zwischen dem Betonkaufpreis und dem üblichen Schlusspreis am Lieferort reduziert um übliche Preisnachlässe, den der Mitarbeiter sonst für den Kauf des Fahrzeuges hätte müssen ausgibt ( 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Schlusspreis im Sinn der Rechtsvorschrift ist der von Endverbrauchern gezahlte Betrag, der in der Regel von für identischen oder ähnlichen Waren tatsächlich (‚ die Geschäftsverkehr zur Gestaltung eines Jahresessteuergesetzes – JStG – 1996, BTDrucks 13/901, S. 132; R 31 Abs. 2 Satz 2 – der Lohn-Steuer-Richtlinien – LStR -; Genehmigung der Informationsmaterialien, s. z.) bezahlt wird.
Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR -, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht, Kommentierung, Â 8 EWStG Note 60; Blümich/Glenk, Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Kommentierung, Â 8 EWStG 93). Grundsätzlich ist daher der wertbestimmende Händlerverkaufspreis und nicht der Preis, den der Händler ihrerseits für den Kauf der Waren erheben muss. b) Bei bereits genutzten Gegenständen, für am Lieferort existiert neben einem kommerziellen (Einzel-)Handel auch ein Absatzmarkt unter Privatpersonen, ist der maßgebliche Schlusspreis danach zu ermitteln, ob gleiche und/oder ähnliche Waren vom Endkunden üblicherweise – also in der Mehrheit von Fälle – von Privat- oder von Gewerbetreibenden gekauft werden.
Weil üblicher Schlusspreis i. S. von 8 Abs. 1 S. 1 EG ist derjenige, zu dem die häufigsten Umsätze am Börsenplatz getätigt werden (siehe Blümich/Glenk, op. cit., 8 EGG, S. 96; S. d. R.; S. 8 EG in Littmann/Bitz/Pust, das Ertragssteuerrecht, 8 EGG Rn. 333). Ebenfalls bei der VeräuÃ?erung gebrauchten Marke ist also nicht auf Händlereinkaufspreis, sondern auf den Preisen, die die Marke Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt – ggf. inklusive der Mehrwertsteuer – würde (Hartz/MeeÃ?en/ Wolf, ABC Führer Lohnsteuer, Stichwort: Kfz-Verkauf, Rz. 2; Stichwort: Sachbezüge, Rz. 45).
c ) Der Auftraggeber des Steuerzahlers ist dazu angehalten, den genauen Schlusspreis für im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu ermitteln. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen werden jedoch durch VerhältnismäÃ?igkeitsprinzip (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 30. 05. 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BAH II 2002, 230) in einem begrenzten Rahmen gehalten, so dass der Abschlusskurs von Berücksichtigung ggf. bei allen wwww. cf.
BFH Urteile vom 15. 12. 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; vom 26. 7. 2001 VI R 122/98, BFHE 196, 165, BStBl II 2001, 844; HHR-Birke, Â 8 ECG Note 61). Diese Bewertung ist verbindlich als Tatsachenwürdigung für das Überprüfungsgericht nach 118 Abs. 2 BGV, es ist, die Bewertung enthält ein Rechtsfehler, verstößt gegen die Denkregeln oder Erfahrungssätze oder beruht u. a. auf einem Verfahrensstörung.
Urteil ment in BFHE 127, 27, 25, BStBl II 1979, 659; Krezelius, in: Kirchenhof / Sohn / Mellinghoff, Income Tax Act, Commentary, § 8 Rdnr. C 23). Das untere Gericht ging zu Recht davon aus, dass der zwischen Kläger und seinem Arbeitgeber (früheren) festgelegte und nach für berechnete Preis den endgültigen Preis von üblichen am Ort der Lieferung zum Zeitpunkt der Bewertung nicht korrekt wiedergibt.
Der von der AG an ihrer statt durchgeführte Wertansatz ist prüfungsrechtlich nicht zu verneinen. b) Die BFH hat zu Recht angenommen, dass sich die geforderte Schätzung des Schlusspreises üblichen mangels rechtzeitiger Sachverständigengutachten und aussagekräftiger Kaufpreisvergleiche am Gebrauchtwagenwert im Rahmen des Rechtsverkehrs Marktübersichten für, dazu zählt auch die sogenannte „Schwacke-Liste“ (siehe BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, 369, BStBl II 2002, 551, 554) orientieren kann.
Daß solche Marktübersichten zwangsläufig zwangsläufig nur Anhaltswerte darstellen können, die Änderungen durch die jeweiligen Angebotssituation vor Ort und durch Zustand und Verschleiß des Autos erfährt und die noch zu bewerten sind, stellen ihre Zweckdienlichkeit als SchätzungsmaÃ?stab nicht in Zweifel. b) Unter Verwendung dieser Website Schätzungsgrundlage hat die Fachgruppe Fahrzeugtechnik den Betonwert des Gebrauchtwagens im Rechts- und Verfahrensablauf fehlerfrei festgestellt.
Anwendbar hat die Firma einen erheblichen Rabatt auf die in der „Schwacke-Liste“ angegebene und unter Berücksichtigung gemessene Fahrzeugausrüstung und Laufleistung gewährt. Damit wurde hinreichend berücksichtigt, dass es neben dem kommerziellen Gebrauchtwagengeschäft auch einen nennenswerten privaten Pkw-Markt am Point of Sale gab, wo in der Regel für baugleiche bzw. ähnliche Modelle nur zu einem niedrigeren Kaufbetrag bezogen werden konnten, und dass der Autokauf von für aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung unter Gewährleistungsausschlusses nicht mit dem Kauf des Fahrzeugs von einem kommerziellen Klägers verglichen werden konnte.
Das Rüge von Klägers, die “ Schwacke-Liste “ hat die Firma auf den Streit lediglich unterschiedslos angewendet und der gefundene Wert von 18.000, für das von erläutert, ist nicht berechtigen. Der Wert der GF ist schlüssig und an sich widerspruchslos. c ) Im Gegensatz zu der von der Fa. G. FG durchgeführten Schätzung kann eine individuelle Bewertung des PKWs durch den Schwacke ListVerlag – relativ zum Bewertungsstichtag – nach Zustellung der Vorinstanzentscheidung zu einem deutlich verringertem Absatzpreis führen.
z. B. Urteile des BFH vom 26. Jänner 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, FBl II 2005, S. 549; vom 17. 12. 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, FBl II 1998, S. 343; Gräber/Ruban, FBG V, D.