Kfz Listenpreis: Auto-Listenpreis

Preislisten oder DAT-Listenpreise oder auch Autohändler-Einkaufspreise! Ich muss meinen Gebrauchtwagen als Firmenwagen verkaufen und dafür benötige ich den Listenpreis. Siehe Listenpreis (ohne Abzüge) des Wagens. Dieser Kfz-Preisbericht ist Teil der Maßnahmen der Kommission zur Überwachung des Kfz-Sektors. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauchtwagen gekauft oder geleast hat.

Steuerliche Hinweise für Versicherungsmakler – Hans Walter Schoor

Der unentbehrliche Helfershelfer in Fragen der steuerlichen Erfassung gibt Aufschluss darüber, welche einkommensunabhängigen Versicherungsmakler in ihren Meldungen 2014/2015 besteuern müssen und welche Ausgaben sie derzeit abzugsfähig sind. Kern des Leitfadens, der bereits in seiner siebzehnten Ausgabe erschienen ist, ist eine Erklärung der für eine Versicherungsgesellschaft üblichen und besonderen Betriebskosten. Anhand der Übungsaufgaben kann der Anwender sein Wissen rund um das Themengebiet Umsatzsteuererklärung erproben und anhand von Beispiellösungen erproben.

Dipl.-Finanzwirt/FH Hans Walter Schoor hat sich als steuerlicher Berater auf Fragestellungen der Versicherungswirtschaft konzentriert.

Private Nutzung eines fremden Firmenwagens – private Nutzung, PKW, Bewertungsgrundlage

Wenn ein Angestellter einen Firmenwagen zur Privatnutzung erhält oder wenn der Arbeitgeber seinen Wagen für geschäftliche oder persönliche Zwecke benutzt, ist die Privatnutzung nach der so genannten 1%-Methode steuerpflichtig (etwas anderes trifft zu, wenn er ein Fahrtenbuch führt). Für die 1 %-Pauschale unterliegen 1 % des Inlandspreises des Fahrzeugs der Versteuerung als monatlich zu versteuerndes Entgelt oder als mont.

Wenn der Listenpreis z.B. 50.000,00 EUR ist, sind 500,00 EUR pro Monat als zu versteuernder Lohn oder als Nutzungsentzug anzuerkennen. Wie verfahren Sie, wenn es keinen Listenpreis für das jeweilige Auto im Inland gibt? Die Steuerzahler hatten den US-Listenpreis in EUR konvertiert und als Bewertungsgrundlage für den privaten Gebrauch herangezogen. Demgegenüber hat das Steueramt den vom Steuerzahler für das Kraftfahrzeug bezahlten tatsächlichen Anschaffungspreis als Grundlage für die Bemessung herangezogen.

Die Anschaffungskosten lagen rund 25.000,00 ? über dem umgerechneten amerikanischen Listenpreis. Der geschätzte Listenpreis muss sich am Markt für Neuwagen in Deutschland ausrichten. Ist kein Listenpreis im Inland verfügbar, muss dieser geschätzt werden.

Bei einem importierten Fahrzeug, für das es keinen Listenpreis im Inland gibt, kann der Brutto-Verkaufspreis des Einführers als Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung herangezogen werden.

Bei einem importierten Fahrzeug, für das es keinen Listenpreis im Inland gibt, kann der Brutto-Verkaufspreis des Einführers als Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung herangezogen werden. Bei privater Nutzung eines Firmenwagens wird die monatliche Steuer auf 1% des Bruttoinlandspreises nach der 1%-Methode erhoben. Bei einem importierten Fahrzeug, für das es keinen Listenpreis im Inland gibt und das nicht mit einheimischen Fahrzeugen verglichen werden kann, kann der Brutto-Verkaufspreis des Einführers herangezogen werden.

Eine private Nutzung eines Firmenwagens ist als Vorbezug steuerpflichtig. Der Rücktritt ist entweder nach der sogenannten 1 %-Methode mit 1 v. H. des Brutto-Listenpreises pro Monat (zuzüglich der Sonderausstattungskosten ) oder nach den tatsächlichen Auslagen für private Fahrten (Logbuch-Methode) zu bewerte. In den USA lag der Listenpreis für dieses Auto, das der Antragsteller auch für private Zwecke genutzt hat, bei ca. 55.000 ?.

Die Veranlagung der privaten Nutzung stützte sich auf eine Steuerbemessungsgrundlage von 78.900 ?. Die Klägerin, die eine Steuerbemessungsgrundlage von Euro  54.000 für richtig hält, kämpfte dagegen. Der Finanzgerichtshof hat in erster Linie eine Steuerbemessungsgrundlage von 75.999 ? angesetzt. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung die Anfechtungsklage abgewiesen und damit die Bewertungsgrundlage von 75.999 , d.h. den Brutto-Verkaufspreis des Einführers an den Autohändler, bestätigt.

Für den endgültigen Verkauf des Fahrzeugs auf dem heimischen Neufahrzeugmarkt ist der empfohlene Verkaufspreis des Herstellers entscheidend. Wenn es für das jeweilige Fahrzeugmodell keinen nationalen Neufahrzeugmarkt gibt, kann der Brutto-Listenpreis für ein gleichartiges Auto verwendet werden. Nicht relevant ist jedoch der Auslandsbruttolistenpreis, da er die Aufwendungen für die Fahrzeugbereitstellung auf dem Inlandsmarkt, z.B. die Einfuhrkosten oder Zölle, nicht enthält und die notwendigen Umbaukosten, wie z.B. Werkstatt-, Zulassungs- und Gutachterkosten, nicht mitberücksichtigt, sowie die durch die Inlandsanforderungen der Inlandskunden entstehenden Aufwendungen, z.B. für die Umstellung der Bedienoberfläche auf die englische Landessprache, die Aufwendungen für vorsorglichen Korrosionsschutz usw., sowie die Umrüstkosten der Bedienoberfläche auf die deutschsprachige Version.

Weil es auf dem dt. Neufahrzeugmarkt kein baugleiches Auto gab, konnte der Kaufpreis des Einführers geschätzt werden; dieser betrug 75.999 ?. Aus prüfungsrechtlichen Erwägungen durfte der Bundesfinanzhof diesen Betrag nicht mehr zugrunde gelegt werden, da das Steueramt gegen das erstinstanzliche Verfahren, das einen Betrag von 75.999 für richtig erachtete, keine Berufung einlegte.

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