Gutachten Restwert: Restwertgutachten
Residualwert – nennen Sie drei Angebote im Gutachten. Die Restwerte sind der Wert des Fahrzeugs im unfallbeschädigten Zustand. Mit seiner Hilfe wäre es möglich gewesen, einen höheren Restwert zu erzielen, wenn es die Fahrzeugreste gemäß einer SV-Bewertung genutzt hätte. Mit seinem Restwert hat der Versicherer keine Chance.
Mit einer lesenswerten Entscheidung vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 – beschließt der BGH wieder über den Restwert und bleibt bei seiner früheren, konsolidierten Rechtssprechung, wonach der Verletzte nicht auf Internet-Restwertgebote warten oder gar die Online-Restwertbörse nutzen muss. .
Einer von ihnen war in einen Unfall involviert, der vom Fahrzeugführer des bei der LVM versicherungspflichtigen Fahrzeugs ausging. Die Schadensregulierung und die Gutschrift des Restwerts waren umstritten. Auch wenn der VI. Zivilsenat bereits mehrmals über den anrechenbaren Restwert beschlossen hat, werden die Versicherungen mit Genehmigung des GDV den Aufbau des Spezialmarktes der Online-Börse nicht aufgeben.
Zugleich wollen die Versicherungen dem Verletzten eine vermeintliche Verpflichtung auferlegen, den Versicherungen die Möglichkeit zu bieten, die Restwerte vor dem Verkauf des am Unfall beteiligten Fahrzeuges zu erhöhen. Eine Verpflichtung, dem Verletzten und seinem Versicherungsgeber die Möglichkeit zu bieten, ein höheres, in der Regel Internet-Restwertgebot abgeben zu können, gibt es ebenfalls nicht. Eine Verpflichtung, neben dem Gutachten auch eigene Offerten zu erhalten, gibt es nicht.
Alle vom Landgericht Münster im Beschluss vom 22.12.2014 – 15 O 30/14 – vorgetragenen Vorwürfe ( „Achten Sie auf die räumliche Distanz zwischen der LVM in Münster und dem Gericht“) wurden vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Wichtig an diesem Entscheid ist, dass der Bundesgerichtshof in Fortsetzung seiner früheren, konsolidierten Urteile zur Restwert- und Restwertfrage eine weitere Grundsatzentscheidung getroffen hat.
Egal ob auch dieses Gutachten mit dem r+s, oder mit dem VersR publiziert wird. S. 2 S. I BGB und will den entstandenen Sachschaden wie im Streit nicht durch Nachbesserung, sondern durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges beseitigen, erfüllt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitserfordernis beim Verkauf des geschädigten Fahrzeuges zu einem von einem von ihm beauftragten Sachverständigen als Verkehrswert auf dem allgemeinen Regionalmarkt in einem Gutachten, das eine zutreffende Bewertung anzeigt (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).
Er ist weder unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitserfordernisses noch unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht dazu angehalten, über die Gutachteneinholung hinaus eigene Marktforschungen durchzuführen und dabei Fernangebote von Interessierten zu erhalten oder einen speziellen Markt für Bergungskäufer im Netz zu nutzen. Er ist auch nicht dazu gezwungen, dem Geschädigten oder seinem Unfallversicherer vor dem Verkauf des geschädigten Fahrzeuges die Möglichkeit zu bieten, zu dem erhaltenen Gutachten Stellung zu beziehen und ggf. ein besseres Restwertangebot abzugeben:
Sachverhalt: Nach einem Unfall macht der Antragsteller einen Restschadenersatzanspruch gegen den Antragsgegner geltend. Das Auto der Klägerin wurde bei einem Autounfall am dritten Tag des Jahres 2014 zerstört. Der Restwert seines Fahrzeuges wurde in einem Schadengutachten des Beschwerdeführers vom April 2014 auf Basis von vier regional abgegebenen Offerten auf 10.750 geschätzt, der Netto-Wiederbeschaffungswert – unbestritten zwischen den Beteiligten – auf 27.804,88 ?.
Die Klägerin hat das Gutachten mit Brief vom 17. Januar 2014 an die Angeklagte gesandt, wo es am 18. Januar 2014 eingegangen ist. Die Angeklagte bestätigt den Erhalt per Fax am 10. Januar 2014 und teilt gleichzeitig mit, dass er die Schadensdokumente derzeit prüft. Die Klägerin veräußerte das geschädigte Auto für elf Jahre.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Brief vom 14. Januar 2014 mehrere erhöhte Offerten für das geschädigte Auto unterbreitet, darunter ein bindendes Gebot eines anderen nicht ansässigen Vertragshändlers über 20.090 Euro. Der Antragsgegner verrechnet dann den Verlust des Antragstellers im Ersatzaufwand mit einem Restwert von ? 20.090.
Die Klägerin fordert von der Klägerin die Differenz von 9.090 zum vom Antragsgegner festgesetzten Restwert (20.090 ) und den aus dem Verkauf realisierten Erlös (11.000) sowie die Rückerstattung der vorgerichtlichen Prozesskosten in der Höhe von 887,03 , zuzüglich der jeweiligen Verzugszinsen. Der Berufungsgerichtshof, dessen Beschluss unter anderem in r+s 2016, 264 ff. publiziert ist, begründet im Kern seine Verfügung damit, dass dem Antragsteller in der Hauptverhandlung aus 115 VVG in Verbindung mit 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Recht auf Bezahlung von weiteren 9.090 ? zusteht.
Abweichend von der Ansicht des Landgerichts ist dem Antragsteller auf den Ersatzwert nur der für das geschädigte Kraftfahrzeug erzielte Veräußerungserlös von EUR 1.000,-, nicht aber ein Restwert in Form des ihm vom Antragsgegner unterbreiteten Angebotes in Höhe von EUR 20.090,- anzurechnen. Die Klägerin macht sich zunächst keinen Verstoss gegen das Erfordernis der wirtschaftlichen Effizienz bei der Beschaffung eines Ersatzes durch den Verkauf des Fahrzeuges schuldig.
Weil der erzielbare Einkaufspreis noch etwas höher war als der vom Experten für den Regionalmarkt ermittelte Restwert. Die Klägerin konnte sich auf die Genauigkeit des Sachverständigengutachtens verlassen. Dem Gutachten zufolge hatte der Gutachter von vier unterschiedlichen Firmen auf dem Regionalmarkt Restwertgutachten erhalten, so dass die Schadensfeststellung den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprach; es gab für den Beschwerdeführer keinen weiteren Grund, dem Gutachten zu mißtrauen.
Die Klägerin hatte seine Schadensersatzverpflichtung nicht verletzt, weil sie das Auto erst sieben Tage nach dem Unglück veräußert hatte, ohne dem Angeklagten vorher die Möglichkeit zu bieten, ein höherwertiges Angebot für das Auto zu unterbreiten. Abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Entscheidungen vom 16. 07. 2012 – 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224 und vom 04. 02. 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) kann daraus jedoch keine allgemeine Pflicht des Verletzten abgeleitet werden, dem Gegenpartei eine von ihm erhaltene Schadensbewertung vor der Veräußerung des Unfallwagens zur Verfügung zu stellen und ihm eine gewisse Frist zum Nachweisen von höheren Restwertangeboten zu gewähren.
Ausgehend von der etablierten Rechtssprechung des anerkennenden Senates hat das Oberlandesgericht die Berechnung des Schadenersatzes zu Recht auf einen Restwert des Unfallfahrzeuges von nur EUR 10.000,- gestützt. Nach der Rechtssprechung des Senates kann derjenige, der von dem Ersatzrecht nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB gebrauch macht und, wie im Falle einer Streitigkeit, den entstandenen Mangel nicht durch Nachbesserung, sondern durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges beseitigen will, den Ersatzwert abzüglich des Restwerts einfordern.
Die Wirtschaftlichkeitsprämisse trifft daher auch auf die Fragestellung zu, in welcher Größenordnung der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen ist. Schließlich muss der Verletzte auch bei der Entsorgung des geschädigten Fahrzeuges im Bereich der ökonomischen Vertretbarkeit bleiben (vgl. insgesamt: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN).
Wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem von einem von ihm beauftragten Sachverständigen in einem Gutachten, das auf eine richtige Bewertung hinweist, als Gegenwert auf dem allgemeinen Regionalmarkt verkauft (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN).
Die Geschädigten sind weder zur eigenen Marktrecherche noch zur Beschaffung von Gutachten und Angeboten von entfernten Interessierten gezwungen (Senatsurteile vom 7. 12. 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder zur Nutzung eines speziellen Marktes für Bergungskäufer im Netz (Senatsurteil vom 11. 12. 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382).
Vl ZR 316/09, a.a.O.) ist es nach wie vor erforderlich, dem Geschädigten oder seinem Unfallversicherer die Möglichkeit zu bieten, zu dem vor dem Verkauf des geschädigten Fahrzeuges erlangten Gutachten Stellung zu beziehen und ggf. ein besseres Restwertangebot abzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 6. 4. 1993 – VI ZR 181/92, a.a.O.).
Eine Erhöhung des vom Verletzten erzielten Erlöses über den vom Gutachter festgestellten Restwert ist natürlich zu beachten, wenn sie nicht auf den Überbindungsbemühungen des Verletzten beruht (Senatsurteile vom 07. 12. 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. 01. 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).
Sollte die Vermutung, dass der vom Ersatzwert abzusetzende Restwert des Unfallfahrzeuges nicht mit dem von der Klägerin real isierten Veräußerungserlös von insgesamt rund EUR 1.000 zu vereinbaren ist, nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anlass zu Beanstandungen geben.
Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts stützte sich die Beurteilung des vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage des Restwertes auf vier Offerten verschiedener Firmen auf dem Regionalmarkt, die nach der Rechtssprechung des Senates (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. 10. 2009 – VI ZR 318/08, Versa 2010, 130 Rn. 11; vom 13. 01. 2009 – VI ZR 205/08, Versa 2009, 413 Rn. 13) ausreichen.
Im Übrigen erhebt die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es für den Beschwerdeführer keinen Grund gab, die Aussagen des Gutachters zu verdächtigen, auf der Basis der bisher geltenden Rechtssprechung des Senates keine Einwände. Die Klägerin war nicht dazu gezwungen, weitere Durchsuchungen nach den beschriebenen Prinzipien durchzuführen, noch war sie dazu gezwungen, dem Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, ihm andere Möglichkeiten der Verwertung vorzuführen.
Die Klägerin durfte dann den im Gutachten angegebenen Restwert von 10.750 übernehmen und muss – dem er nicht widerspricht – einen Restwert von elftausend Euro einschließlich des zusätzlich erzielbaren Erlöses von 250 Euro haben. 1 BGB oder die Verpflichtung zur Schadensminderung nach 254 Abs. 2 S. 1 BGB, dem Geschädigten oder seinem Unfallversicherer die Gelegenheit zu geben, vor dem Kauf des geschädigten Fahrzeuges ein höheres Restwertangebot abzugeben.
Es kann sein, dass der Geschädigte oder der dahinter liegende Haftpflicht-Versicherer nicht nur ein spezielles Augenmerk auf höchstmögliche Restwertangebote legt, sondern auch über spezielle Kenntnisse bei der Einholung entsprechender Offerten verfügen. Bundesgerichtsurteile vom18. MÄRZ 2014 – VI ZR 10/13, Verse 2014, 849 Rn. 29; vom/20. Okt. 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom6. 4. 1993 – VI ZR 181/92, VerseR 1993, 769, 770).
Von diesem allgemeinen, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Prinzip abweichende Begründungen für die Bergung des geschädigten Fahrzeuges sind nicht ersichtlich („de lege lata“). July 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f.; ab 3. 11. 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; ab 4. 4. 1993 – VI ZR 181/92, a.a.O.; ab 9. 1. 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; ungläubig für R+s 2016, 267, 268).
Darüber hinaus steht es dem Verletzten frei, im Zuge einer frühestmöglichen Kontaktanbahnung, z.B. durch ökonomische Impulse, darauf hinzuarbeiten, dass der Verursacher die Verwirklichung des schadhaften Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer anvertraut oder versucht, dem Verursacher frühzeitig eine für ihn zumutbare, kostengünstigere Verwertungsoption zu erteilen.
Senatsbeschluss vom 11. Juli 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.). b) Entgegen der Auffassung der Neufassung ist auch der Regionalmarkt als Anhaltspunkt für die Restwertermittlung aufgrund der Entwicklungen auf dem GWMarkt und der – angenommenen – allgemeinen Barrierefreiheit von Online-Gebrauchtwagenbörsen nicht mehr zeitgemäß.
Hauptgrund für die Vermutung, dass die Restwertermittlung prinzipiell auf dem Regionalmarkt basieren würde, war für den Bundesrat die Erwägung, dass er dann für einen Verletzten – gleichgültig, ob er dies im Einzelverfahren nach Erhalt des Sachverständigengutachtens tun würde (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 119/04).
Bei der Ersatzbeschaffung muss es möglich sein, das Auto einer ihm anvertrauten Fachwerkstatt oder einem namhaften GW-Händler in Bezahlung zu übergeben (Senatsurteile vom 13. Jänner 2009 – VI ZR 205/08, Verse R 2009, 413 Rn. 9; vom 21. Jänner 1992 – VI ZR 142/91, Verse 1992, 457; Stephan, sfs 2002, 161 f. ; ders.
Unbegründet ist auch die Furcht vor der Überarbeitung, dass in der Regel geringere Werte gelten, wenn das beschädigte Fahrzeug eingetauscht wird. Der im Gutachten zu bestimmende Restwert ist nämlich getrennt vom Inzahlungnahmefall beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu bestimmen. Daher ist es nach wie vor angemessen, bei der Bestimmung des Geldbetrages für die Ersatzleistung im Sinn von 249 Abs. 2 S. 1 BGB einen Restwert des schadhaften Fahrzeuges nur in der Größenordnung zu beachten, die aus Sicht des Schädigers im Verkaufsfall auf dem Regionalmarkt erreicht werden kann.