Gebrauchtwagenliste Schwacke: Liste der Gebrauchtwagen Schwacke

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LVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.09.1998 L 4 RA 68/97

Der Antragsgegner hat auch die aussergerichtlichen Verfahrenskosten des Klägers zu tragen. Geboren am…1946, verlor die Klage im zweiten Lebensjahr durch einen schweren Verkehrsunfall beide Schenkel. Am 5. Januar 1995 hat der Kläger per Telefon und am 11. Januar 1995 die Beihilfe für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs und für die zusätzliche Ausrüstung im Zusammenhang mit einer Behinderung beantragt.

Sie reichte ein Brief der Fa. A. aus X. ein, in dem ihr ein Opel Vectra aus dem Jahr 1989 zum Kaufpreis von 15.350,00 DEM geboten wurde; der derzeitige Händlerverkaufswert beträgt ca. 16.500,00 DEM; der Kaufpreis entspricht 61,34% des Originalpreises des Neuwagens von 26TM. 899,– nach dem Verkaufsvertrag des Erstbesitzers vom 20.04.1989. Im Feber 1995 gab die Beklagte auf Antrag des Klägers bekannt, dass dieser Gebrauchtfahrzeug wegen fehlender Verkehrstauglichkeit des alten Fahrzeugs kurzzeitig angeschafft werden musste.

Nach ihrer Ansicht betrug der Fahrzeugwert 61,34% des Neufahrzeugpreises. Die Angeklagte wies mit Entscheidung vom 24. Februar 1995 die Bewilligung der Kfz-Hilfe gemäß 9, 16 ff SGB VI in Zusammenhang mit der KfzHV zurück, da der Opel Vectra unter Einbeziehung der einschlägigen Schwacke-Listen nur 38,79% des aktuellen Marktwertes des damaligen Neufahrzeugpreises erreichte.

Am 21. März 1995 reichte die klagende Partei Berufung ein und reichte eine Bestätigung von Autohaus B. ein, dass der Kaufwert des Händlers 14.718,00 DEM und der Verkaufswert des Händlers 16.744,00 DEM betrug. Der Antragsgegner lehnte den Einspruch mit Einspruch vom 9. August 1995 mit der Begruendung ab, dass nach der neuen Schwacke-Preisliste vom 12. Januar 1994 (Monat vor Antragstellung) der Anschaffungspreis fuer das Fahrzeug im Monat Oktober 1989 29.650 DEM betrug.

Laut Schwacke Gebrauchtwagenliste hat das Fahrzeug einen Marktwert von DEM 284,– und damit noch einen Betrag von 35,46% des damaligen Neufahrzeugpreises; damit wird der Minimalwert von 50% gemäß 4 Abs. 3 Kfz-HV nicht überschritten. Die Ermittlung des Marktwertes des Kraftfahrzeugs erfolgt ausschliesslich auf Basis des Händlerkaufpreises gemäss Schwacke-Liste.

In der am 31. August 1995 eingereichten Klageschrift machte die Klägerin geltend, dass es sich um den Verkaufswert des Händlers handele, der in jedem Fall mehr als 50 Prozent des urspr. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie mit diesem Wagen am 27.08.1997 einen Totalverlust erlitt und am 29.08.1997 einen weiteren Gebrauchtfahrzeug von Opel Vectra erwarb, für den ein weiteres Beihilfegesuch bei der Antragsgegnerin anhängig ist.

Der Kläger reichte einen Antrag ein, die Angeklagte reichte einen Antrag ein und machte geltend, dass sowohl der Preis eines Neuwagens zu diesem Zeitpunkt als auch dessen Marktwert immer auf der Grundlage der Händlerkaufpreise gemäß den entsprechenden Schwacke-Listen ermittelt werden müsse, wodurch die Bestimmung des Zeitwerts von den Bedingungen im vorangegangenen Monat des Antrags abhänge. Im Unterschied zu Neufahrzeugen würden Gebrauchtfahrzeuge auch auf einem breiteren GW-Markt aus privaten Quellen ohne kommerziellen Gewinnzuschlag und die Schwacke Gebrauchtwagenliste auch dort zur Orientierungshilfe genutzt werden.

Der Sozialgerichtshof (SG) holte ein Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs P. E. aus der DEKRA Niederlassung M. ein, der unter anderem am 29.07.1996 erklärte, daß der Kaufpreis des betreffenden Fahrzeugs beim Kauf zwischen 28.349,00 DEM und 28.979,00 DEM lag, daß der Kaufwert des Händlers im Dez. 1994 12.500,00 DEM und der Verkaufswert des Händlers 14.900,00 DEM betrug.

Der GS ordnete mit Beschluss vom 2. Oktober 1997 an, den vom Kläger gestellten Antrag vom 5. Januar 1995 hinsichtlich der Beihilfegewährung zu den Anschaffungs- und Invaliditätskosten unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Gerichtes zu überdenken und im Kern zu begründen:

Die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers ist auch wegen Nichteinhaltung einer Frist nicht ausgeschlossen. 3. Weil sie sich vor dem Autokauf per Telefon beworben hatte. Vor allem der Marktwert des erworbenen Fahrzeugs war nicht zu niedrig. Der nach § 4 Abs. 2 und 3 geforderte Mindestanteil von 50% würde eingehalten. Entgegen der Ansicht der Beklagten beträgt nicht der Kaufwert des Händlers, sondern der Verkaufswert des Händlers nach Ansicht des Gutachters 14.900,00 DEM und macht damit in beiden Faellen mehr als 50 Prozent des Neufahrzeugpreises aus.

Bezieht sich 4 Abs. 3 Kfz-HV bei der Ermittlung des Mindestwerts des gebrauchten Fahrzeugs auf den Marktwert, ist der Text unklar. Den Marktwert eines Kraftfahrzeugs im Gebrauchtwagengeschäft kennt der Experte nicht. Als Händlerkaufwert gilt der Betrag, zu dem der Fachhändler ein Auto kauft, während der Händlerverkaufswert den Betrag darstellt, zu dem der Fachhändler ein Auto verkauft und der dem Ersatzwert des Fahrzeugs entspricht, der bei der versicherungsmathematischen Schadenregulierung sowohl in der Haftpflicht als auch im Kollisionsfall hinzukommt.

Es ist auch nicht möglich zu bestimmen, welcher dieser beiden Größen im Sinne des 4 Abs. 3 Kfz-HV auf der Grundlage einer geschichtlichen Interpretation der Rückstellung zu verwenden ist. Die Motive des Gesetzgebers (Bundesratsdrucksache 266/87 S. 19) deuteten nur an, dass der Marktwert auf der Grundlage entsprechender Verzeichnisse zu bestimmen sei und im Zweifelsfalle ein Sachverständigengutachten eingeholt werden solle.

Insofern war es nur logisch, den in den entsprechenden Verzeichnissen angegebenen Fachhandelswert für die Fahrzeugbeschaffung zugrunde zu legen. Entscheidend ist auch, dass nach 4 Abs. 3 Kfz-HV der Gebrauchtwagenwert in Relation zum Neufahrzeugpreis steht (Quote von mind. 50%).

Ein Neuwagen ist auch derjenige, der beim Kauf an den Fachhändler zahlt. Wenn der Antragsgegner argumentiert, dass der Verkaufswert des Dealers nicht als Grundlage herangezogen werden kann, weil dann eine Gewinnmarge des Dealers in die Bewertung einbezogen würde, ist dies nicht überzeugend. Der maßgebliche Händlerverkaufswert ist jedoch nicht ausgeschlossen, da eine Gewinnmarge des Verkäufers auch im Neufahrzeugpreis mitberücksichtigt wird und damit nur die gleichen Standards bei der Bewertung des Neufahrzeugs und des Gebrauchtwagens miteinbezogen werden.

Auch die Interpretation, wonach der Händlerverkaufswert für die Bestimmung des Wertes des Gebrauchtwagens ausschlaggebend sein soll, ist mit dem Sinne und der Zweckbestimmung der Bestimmung kompatibel. Dementsprechend sollte eine Unterstützung für den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Kauf des Fahrzeugs ökonomisch vertretbar ist (siehe Bundesratsdrucksache a.a.O.).

Am 19. November 1997 legte die Angeklagte gegen das ihr am 20. Oktober 1997 zustehende Verfahren Beschwerde ein. Der SG konnte jedoch bei der Bestimmung des Marktwertes auf Basis des Händlerverkaufswertes nicht berücksichtigt werden. Nach der Formulierung des 4 Abs. 3 Kfz-HV bedeutet die Bezeichnung „Marktwert“, dass nicht der von der Versicherungsnehmerin gezahlte Kauf- oder Verkaufswert zugrunde zu legen ist, sondern dass für die Wertbestimmung sachliche Maßstäbe vorzusehen sind.

Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass der Marktwert auf der Grundlage entsprechender Verzeichnisse zu bestimmen sei und ein Sachverständigengutachten nur im Zweifelsfalle eingeholt werden könne. Außerdem das von den Rentenversicherungsträgern angewandte Verfahren zur Ermittlung des Marktwerts auf der Grundlage des Kaufwerts des Händlers, des Erfordernisses der Chancengleichheit für alle Versicherungsnehmer und der rechtlichen Sicherheit.

Unangenehm war der SG auch, wenn er der Ansicht war, dass der entscheidende Faktor des Verkaufswertes des Vertragshändlers nicht im Widerspruch zur Einbeziehung der Gewinnmarge steht, da die Gewinnmarge des Vertragshändlers auch im Preis eines neuen Fahrzeugs berücksichtigt wird. Anders als bei Gebrauchtfahrzeugen, die auch auf einem breiteren privaten Gebrauchtwagenmarkt ohne kommerziellen Gewinnzuschlag und ohne Rücksicht auf händlerspezifische Gebühren und bei denen auch die Schwacke Gebrauchtwagenliste zur Orientierungshilfe gilt, konnten Neufahrzeuge nur beim Fachhändler gekauft werden, so dass 4 (3) Kfz-HV den Neufahrzeugpreis als Startbetrag anerkennt.

Eine darüber hinausgehende Verbindung zum Marktwert des gebrauchten Fahrzeugs im Sinn von 4 Abs. 3 Kfz-HV konnte nicht hergestellt werden. Anders als der Händlerverkaufswert berücksichtigt der Händlerkostenwert nicht den vom Einzelhändler ermittelten Einzelhandelspreis. Dazu gehören neben dem rein materiellen Wert auch Aufwendungen für die Bevorratung der Gebrauchtfahrzeuge bis zum Absatz, Aufwendungen für die technischen Kontrollen, Provisionen an Mitarbeiter und je nach Fall beträchtliche Gewinnmargen.

Im Gegensatz zum Händlerkaufpreis nach der Schwacke-Liste ist eine Bewertung nach sachlichen Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Händlerverkaufspreises nicht garantiert. Die Angeklagte beruft sich abschließend auf ein rechtskräftiges Gutachten der SG Köln vom 30. April 1997, S. 5 An 40/96. Der Antragsgegner behauptet, dass das streitige Gericht richtig sei.

Mit Recht und einer glaubhaften Rechtfertigung – auf die auch im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage nach 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird – hat der GS die Entscheidung vom 24.02.1995 in Form des Widerspruchs vom 09.08.1995 rückgängig gemacht und den Beklagten zu einer neuen Entscheidung verklagt. Der Marktwert des betreffenden Fahrzeugs macht entgegen ihrer Meinung mehr als 50% des Neufahrzeugpreises aus.

Der Antragsgegner ist daher gehalten, über einen Zuschuss nach 6 und 7 Kfz-HV im Ermessen zu befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der vom Kläger genannte und nachgewiesene Neufahrzeugpreis von 26.899,00 DEM, der sich nach Ansicht des Gutachters E. nur erklären lässt, wenn der damalige Alteigentümer des Klägers andere Vergünstigungen erhalten hat, oder der vom Gutachter schätzungsweise ermittelte Verkehrswert von rund 29.500,00 DEM zugrunde gelegt wird.

Bei beiden Mengen überschreitet der Händlerverkaufswert die geforderten 50%, während der Händlerkaufwert niedriger ist. Der Kläger reichte auch fristgerecht seinen Gesuch ein (siehe hierzu Urteile des SPA vom 29.04.1997, 8 RSKn 31/95, NZS 98, 36 ff). Die Interpretation des Marktwertbegriffs ist daher der einzige entscheidende Faktor. Die Stellungnahme der LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.1998, L 1 RA 2589/96), die den Durchschnittswert zwischen dem Händlerkaufwert und dem Händlerverkaufswert als Maß für die Ermittlung des Marktwertes im Sinn von 4 Abs. 3 der Kfz-HV verwendet hat, ist von vorneherein abzulehnen.

Nach Auffassung des Gesetzgebers sollten bestehende Verzeichnisse – und das sind die vom Gutachter genauer bezeichneten sogenannten Schwackelisten – zur Ermittlung des Marktwertes herangezogen werden. Als Grundlage des Kaufpreises, wie es die Angeklagte im Einvernehmen mit der Firmabaumann, Compass 89, 152 ff, 231, und der SG Köln tun möchte, könnte zunächst die Idee des Sparens der Versicherten einleuchten.

Weil, um 50% des Neufahrzeugpreises mit dem günstigeren Händlerkaufwert zu erzielen, der Kauf eines neuen und damit teueren Fahrzeugs erforderlich ist. Dies würde dazu führen, dass die anspruchsberechtigten Invaliden zum Kauf von Gebrauchtwagen mit einem tieferen Alter und damit einer vermutlich höheren Restlebensdauer veranlasst werden. Weil, wie 6 Kfz-HV beweist, teurere Fahrzeuge auch stärker gefördert werden müssen, so dass es kaum wahrscheinlich ist, dass die versicherte Gemeinschaft wirklich besser auskommen würde, wenn die Meinung der Betroffenen zugrunde gelegt würde.

UnabhÃ?ngig von diesen – Ã?brigens schon mathematisch fragwÃ?rdigen – wirtschaftlichen Ã?berlegungen spreche der Bestimmungsort der GewÃ?hrung von Rehabilitationsleistungen maÃ?gebend fÃ?r die Auslegung des in § 4 Abs. 3 der Kfz-HV enthaltenen Marktwertbegriffs als HÃ?ndlerverkaufspreis. Dies resultiert klar und unbestreitbar aus 9 SGB VI und 1 Abs. 1 des Rehabilitationsanleichungsgesetzes, dessen 9 Abs. 2 die Genehmigungsgrundlage für die Kfz-HV ist.

Sie müssen für die Auslegung des Marktwertbegriffs entscheidend sein. Darüber hinaus hat der BGH nach einigen Fluktuationen im Gesetz über die private Kraftfahrzeugversicherung (vgl. Himmelreich/Klinke/Bücken, Kfz- Schadensregulierung, Status 61. Nachtragslieferung Nov. 1997, Rn. 1028; vgl. auch Rn. 1032) auch den Gedanken des Fair Value im Sinn des Wiederbeschaffungswerts ( „NJW 84, 2165 f.“) verstanden, und dies ist der Verkaufspreis der Händlerliste.

Die Angeklagte hätte daher auf Verlangen der klagenden Partei vom 5. Januar 1995 im Ermessen der Beklagten über einen Zuschuß nach 6 Kfz-HV verfügen müssen.

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