Fahrzeugrestwert: Fahrzeugrestposten
Viele übersetzte Beispielsätze mit „Fahrzeugrestwert“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Ermittlung des Restwertes für alle Fahrzeugtypen in unserer Restwertbörse. Seit Beginn der Mobilität steht der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall im Kreuzfeuer des Interesses. Anwendung deutlich gemacht, bestimmen Sie den Restwert des Fahrzeugs, das aus geschwärztem Edelstahl zu sein scheint. Wie hoch ist der Restwert des Fahrzeugs?
Restwert des Fahrzeugs und Gutachten
Die von dem Verletzten mit der Schadensabschätzung beauftragten Sachverständigen dürfen bei der Bestimmung des Restwertes des Fahrzeuges prinzipiell nur solche Offerten einbeziehen, die auch sein Kunde zu beachten hätte. Die Kraftfahrtversicherung des Verursachers hat dann auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens auch den entstandenen Sachschaden an den Verunfallten abgerechnet, dann aber vom Sachverständigen Ersatz verlangt, weil dieser nach Auffassung der Versicherungsgesellschaft den Restwert des Fahrzeuges überschätzt hatte.
Ausgehend von zwei Angeboten von lokalen Bergungskäufern und einem in der Umgebung operierenden Autohändler ergab der Bericht einen Restwert des betroffenen Fahrzeuges von 3.500 Euro inklusive USt. Das Fahrzeug wurde zu diesem Kaufpreis auch vom Verunglückten Digestipendium angeboten. Erst mit der Verkaufsmöglichkeit zu einem erhöhten Kaufpreis wurde die Krankenversicherung eröffnet.
Nur einige Zeit später stellte sie einen weiteren Experten ein, der den Restwert auf mind. EUR 9000. Das Versicherungsunternehmen fordert nun den (ersten) Sachverständigen auf, die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem erreichbaren Restwert zuzüglich der Aufwendungen für die erhaltenen (zweiten) Bewertungen zu bezahlen. WÃ?hrend das Bezirksgericht Neuss, das sich in erster Instanz damit beschÃ?ftigt hat, den behaupteten Schaden gegen den SchÃ?tzer dem Versicherungsunternehmen wenigstens zum Teil zugestanden hat, ist das Versicherungsunternehmen sowohl in der Revision vor dem LG Düsseldorf als auch im Berufungsverfahren vor dem BGH völlig gescheitert.
Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Versicherungen in den Schutzumfang des zwischen dem Sachverständigen und dem verletzten Verunfallten geschlossenen Vertrages fallen und kann daher prinzipiell Schadenersatz verlangen, wenn die Angeklagten Vertragspflichten verletzen, die auch zugunsten des Klägers existieren. Er schloss sich jedoch nicht der Ansicht der Versicherungsgesellschaft an, dass die Schadenschätzung unzureichend sei, da der Schätzer die Bestimmung des aus dem Ersatzwert zu begleichenden Restwertes auf drei Angeboten des räumlich erschlossenen Markts basiere und die Offerten des sogen.
Nach Ansicht des BGH musste der Experte gemäß seinem Mandat den zu erzielenden Restwert auf dem räumlich erschlossenen Gesamtmarkt für das verunfallte Fahrzeug eruieren. Selbst wenn der Experte weiss, dass das Sachverständigengutachten in der Regel als Basis für die Schadenregulierung dienen und Folgen für den Schadenversicherer haben kann, erstrecken sich die Rechte des an der Sicherungswirkung des Vertrags beteiligten Dritten nicht weiter als die des Geschäftspartners selbst.
Maßgeblich hierfür ist der Vertragsinhalt des Verletzten mit dem Experten. Beauftragte der Schädiger den Schätzer – wie im Falle einer Streitigkeit – mit der Schätzung des Schadens zum Zweck der Schadenregulierung, so hat der Schätzer das Sachverständigengutachten unter Beachtung der anwendbaren Rechtssprechung über Schäden bei Kfz-Unfällen zu verfassen. Auch ist der Sachkundige nicht zur Durchführung weiterer Untersuchungen und Kalkulationen im Sinne des Haftpflicht-Versicherers des Unfallgegners gezwungen.
Der Bundesgerichtshof weist noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass bei Schäden an einem Fahrzeug, wenn der Verletzte die Reparatur des Schadens gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB selbst in die Hände des Verletzten legt, der für die (Wieder-)Herstellung notwendige Kostenaufwand nach der speziellen Gegebenheit, in der sich der Verletzte wiederfindet, berechnet wird. Die fachliche Schadensbeurteilung bezieht sich auch auf die Fragestellung der Schadenshöhe des Verletzten im Zusammenhang mit der möglichen und sinnvollen Realisierung seines Unfallfahrzeuges in seiner jeweiligen Lebenssituation.
Wenn der Geschädigte beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges das Fahrzeug der ihm anvertrauten Fachwerkstatt oder einem seriösen GW-Händler in Bezahlung übergeben hat, kann sich der Geschädigte nicht auf ein höherwertiges Kaufangebot berufen, das nur der Geschädigte auf einem speziellen Markt erhalten konnte, z.B. durch die Inanspruchnahme von spezialisierten Bergungskäufern über das Netz.
Ansonsten würde das dem Verletzten nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB zugestandene Recht auf Schadenersatz untergraben. Die Ansicht, der Schadenregulierer müsse die optimalen Verwertungsmöglichkeiten einschließlich der Online-Börsen bestimmen, wird dadurch verkannt, dass der Umfang des Gutachtens durch den Gutachterauftrag und nicht durch das Interessen des Unfallversicherers des anderen Beteiligten an einer besonders kostensparenden Schadenregulierung festgelegt wird.
Muss der Fahrzeughalter keine Internet-Angebote in Betracht ziehen, sind diese auch vom Sachverständigen nicht aufzunehmen, da der Prüfer den Restwert des Fahrzeugs aus der Sicht seines Kunden zu errechnen hat. Hätte der Experte einen erhöhten Restwert zu beachten, der erst nach Recherche auf dem Spezialmarkt über Internet-Rettungsbörsen und spezialisierten Bergungskäufern entsteht, könnte der Verletzte nur auf der Grundlage eines solchen Sachverständigengutachtens abgerechnet werden, auch wenn er diesen bei der Zahlung oder beim Vertrieb auf dem „allgemeinen“ Regionalmarkt für ihn nicht erreichen konnte.
Die Behauptung der Haftpflicht, dass die überwiegende Mehrheit der Unfallautos letztendlich bei den Unfallfachhändlern landet, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Kfz-Händler oder einer Werkstatt gekauft wurde und damit weitere Erlöse mit dem Unfallauto generiert würden, die nicht dem Verletzten nützen würden, sondern vom Versicherungsgeber zu bezahlen wären, hat für den BGH keinen anderen Ansatz zur Folge.
Auch wenn dies der Fall wäre, kann eine Entschädigung nach den Interessen des Verletzten nicht auf Kosten des Verletzten erfolgen. Andernfalls könnte der Versicherungsträger des Verletzten den Fahrzeugverkauf mit einem entsprechenden höheren Gebot durchsetzen. Im Falle der Weiterverwendung und des anschließenden Verkaufs auf eigene Rechnung würde der Verletzte in jedem Fall das Risiko eingehen, aufgrund eines deutlich geringeren Kaufpreises eigene Mittel für den Erwerb des Ersatzfahrzeuges ausgeben zu müssen.
Wurde der Verletzte wirklich veräußert, bestimmt der Kaufpreis auch den erzielten Restwert und damit den Betrag, bis zu dem der entstandene Verlust durch den Kauf ersetzt wurde. Dem Geschädigten bleibt es in diesem Falle unbenommen zu belegen, dass er durch den Weiterverkauf seine Verpflichtung zur Schadensminimierung missachtet hat (§ 254 Abs. 2 BGB).
Die entschädigungspflichtige Haftpflichtversicherung hat dem Verletzten jedoch im Falle eines Rechtsstreits vor dem Verkauf des Fahrzeuges kein vorteilhafteres und leicht wahrnehmbares Gebot gemacht. Bei der Abschätzung des Restwertes durften sich die Experten daher auf den auf dem allgemeinen Regionalmarkt für das verunfallte Fahrzeug erzielbaren Anschaffungspreis stützen.
Der Erlangung von drei Offerten als Schätzbasis folgt die Empfehlungen des vierzigsten Verkehrsgerichtstages, nach denen der Experte in der Regel drei Offerten einholt. Ein weiteres Argument dagegen ist, dass dem Kläger ein entsprechendes Übernahmeangebot unterbreitet wurde. Die Pflicht zur Durchführung von Marktforschungen und zur Beschaffung von Offerten von entfernten Interessierten trifft den Experten ebenso wenig wie den Verletzten.
Sofern die Versicherungsgesellschaft eine Pflicht der Sachverständigen zur Prüfung von höheren Angeboten im Internet-Markt übernehmen will, weil der Geschädigte, d.h. der Kunde des Sachverständigen, in einem bestimmten Einzelfall gesamtschuldnerisch für 25 Prozent verantwortlich ist, ist der BGH der Auffassung, dass die Fragestellung der gesamtschuldnerischen Haftung des Verletzten für die Schadenshöhe als Basis für den Erstattungsanspruch nicht ausreicht.
Ob etwas anderes gilt, wenn der Schätzungsauftrag auf die bestmögliche wirtschaftliche Schadensregulierung für den Verletzten abzielt, kann offen gelassen werden, da im Falle eines Rechtsstreits keine der Parteien diesbezüglich Stellung genommen hat. Auch eine Argumentation, die die Versicherungswirtschaft sicher als nächste als Reaktion auf diese Entscheidung in vergleichbaren Verfahren gegenüber den Beschädigten ausprobiert hätte, greift der BGH unmittelbar auf und verweist „ergänzend“ darauf, dass der Versicherungsvortrag fehle, dass der Beschädigte das Unfallwagen über das Netz zu dem von ihm gepflegten und nicht – wie es geschah – auf dem Regionalmarkt verkauft haben würde.